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genosse aber, wenn er verklagt war, mußte wohl oder übel erscheinen;
er suchte sich durch Eideshelfer zu reinigen, die er bis zu 18 Mann,
sie in langer Kette hinter sich herführend, dem Gerichte vorstellte.
Blieb der Vorgeladene aus, so verwandelte sich die offene Sitzung
stets in eine heimliche; doch wurde zunächst dem Kläger Sicherheit
gegeben für seinen Gegner, während der Freigraf noch einen Aufschub
der Frist für den Angeklagten bis zur nächsten Sitzung erbat. In
dieser aber wurde dem Angeklagten, wenn er wieder nicht erschienen
war, der Urteilsspruch gefällt, der stets auf den Tod durch die „Wide“,
d. h. ursprünglich durch Hängen an einem Geflecht aus Weidenruten,
lautete. In feierlicher Formel überwies der Freigraf den Leib des
Schuldigen den Tieren und Vögeln zum Fraße, die Seele Gott, er-
klärte seine Frau zur Witwe und seine Kinder zu Waisen, verbot ihn
seinen Freunden und erlaubte ihn seinen Feinden. Dann warf er
zum Zeichen der Ausstoßung des Vervemten aus der menschlichen
Gesellschaft den zusammengebogenen Weidenstrick über die Schranken
und die Schöffen spuckten dabei aus. Nun waren zwar alle Frei-
schöffen verpflichtet, das Urteil zu vollstrecken, wo immer sie des
Mannes habhaft würden; aber da einer allein es nicht thun durste,
sondern mindestens drei zusammen des Amtes walten mußten, im
übrigen aber man sich zu solchen Exekutionen nicht zu drängen pflegte,
so blieb wohl eine große Anzahl der so gefällten Todessentenzen ohne
weitere schlimme Folgen. Doch reichten auch die zur Vollstreckung ge-
brachten Fälle aus, einen großen Schrecken vor dem heimlichen Ee-
richte zu verbreiten.
Damit stieg aber die Anmaßung der Freistühle. Sie kanzelten
gelegentlich selbst ihren Gönner Sigismund ab, sie bestritten Kaiser
Friedrich III. überhaupt das Recht, sich in ihre Sachen zu mischen,
da er kein Wissender sei, sie citierten sogar Kaiser Maximilian, seinen
Kanzler und die Mitglieder des Reichskammergerichts vor den Stuhl
zu Wunnenberg und bedrohten ihn im Falle des Ausbleibens mit der
letzten Sentenz. Man begann sich allmählich gegen solche Überhebung
aufzulehnen. Außerdem schadete den Freigerichten, daß sie einander
alle gleichgeordnet waren und darum eine verurteilende Sentenz des
einen Gerichtes bei einem anderen in eine freisprechende verwandett
werden konnte. Auch waren, dem geldgierigen Charakter der Zeit