Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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Leipzig nahm infolge der dort befindlichen Universität im 15. Jahr- 
hundert eine bevorzugte Stellung im rechtlichen Leben der wettinischen 
Lande ein. Dem dort befindlichen Hofgericht für das Osterland 
fiel nach Herzog Wilhelms Tode auch die Gerichtsverwaltung über 
die thüringischen Lande zu, und es erhielt 1483 den Namen eines 
Oberhofgerichtes. Als jedoch am 26. August 1485 die Teilung der 
Lande erfolgte, ging es wieder ein, und Ernst bestellte ein stehendes 
Hofgericht für seine Lande zu Weimar, Albrecht solche zu Dresden 
und für seinen thüringischen Anteil zu Eckartsberga, abgesehen von dem 
nur für die meißner Pflege bestimmten Gericht unter dem roten Turm 
zu Meißen. Die Gerichte zu Eckartsberga und zu Dresden vereinigte 
aber dann Albrecht zu dem Oberhofgericht zu Leipzig, das 1488 ins 
Leben trat und bis 1835, also fast dreiundeinhalbes Jahrhundert, be- 
standen hat. Nach Albrechts Verordnung, die 1529 den veränderten 
Zeitverhältnissen entsprechend umgestaltet wurde, sollten neun Beisitzer 
das Gericht bilden, nämlich drei der Ritterschaft angehörige Männer, 
drei Doktoren der Universität und drei Ritterbürtige. Aus der Zahl 
der ersteren sollte der Oberhofrichter gewählt werden und das Gericht 
viermal im Jahre seine feierliche Sitzungen abhalten. Die Richter 
sollten ohne viele Formen und ohne Umschweife das Recht sprechen, 
sie sollten „ein jeder auf seinen Stand“ erfahren und aufrichtig und 
verständig sein, das Gericht treulich und fleißig halten, jeder Parteia 
Sachen eigentlich vernehmen, verstehen und fleißig betrachten, damit 
einem jeden Recht geschehe. Bei dem Schreiber sollte ein Doltor 
sitzen und fleißig Aufsehen haben, daß der Schreiber auch recht schreibe 
und niemand durch den Schreiber verkürzt werde. Ein Schreiber und 
ein Doktor sollten während der Zwischenzeit, während keine Sitzungen 
gehalten wurden, stehend zu Leipzig sein, um Briefe entgegenzunehmen 
und ausgehen zu lassen, wie es die augenblickliche Notdurft erforderte. 
Dieses Oberhofgericht bildete die erste Instanz für die unmittelbaren 
Herren und beschloßten Edelleute und Schriftsassen; von ihm aus 
konnte an das Gericht der Landesherren Berufung eingelegt werden, 
das dann immer ad hoc von jenem gebildet wurde. Doch war das 
Oberhofgericht zugleich auch selbst Berufungsinstanz für die Unter- 
gerichte, die sehr mannigfaltiger Natur waren. In den Amtern des 
Fürsten, in die zunächst der Verwaltung wegen das Land eingeteilt
	        
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