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Leipzig nahm infolge der dort befindlichen Universität im 15. Jahr-
hundert eine bevorzugte Stellung im rechtlichen Leben der wettinischen
Lande ein. Dem dort befindlichen Hofgericht für das Osterland
fiel nach Herzog Wilhelms Tode auch die Gerichtsverwaltung über
die thüringischen Lande zu, und es erhielt 1483 den Namen eines
Oberhofgerichtes. Als jedoch am 26. August 1485 die Teilung der
Lande erfolgte, ging es wieder ein, und Ernst bestellte ein stehendes
Hofgericht für seine Lande zu Weimar, Albrecht solche zu Dresden
und für seinen thüringischen Anteil zu Eckartsberga, abgesehen von dem
nur für die meißner Pflege bestimmten Gericht unter dem roten Turm
zu Meißen. Die Gerichte zu Eckartsberga und zu Dresden vereinigte
aber dann Albrecht zu dem Oberhofgericht zu Leipzig, das 1488 ins
Leben trat und bis 1835, also fast dreiundeinhalbes Jahrhundert, be-
standen hat. Nach Albrechts Verordnung, die 1529 den veränderten
Zeitverhältnissen entsprechend umgestaltet wurde, sollten neun Beisitzer
das Gericht bilden, nämlich drei der Ritterschaft angehörige Männer,
drei Doktoren der Universität und drei Ritterbürtige. Aus der Zahl
der ersteren sollte der Oberhofrichter gewählt werden und das Gericht
viermal im Jahre seine feierliche Sitzungen abhalten. Die Richter
sollten ohne viele Formen und ohne Umschweife das Recht sprechen,
sie sollten „ein jeder auf seinen Stand“ erfahren und aufrichtig und
verständig sein, das Gericht treulich und fleißig halten, jeder Parteia
Sachen eigentlich vernehmen, verstehen und fleißig betrachten, damit
einem jeden Recht geschehe. Bei dem Schreiber sollte ein Doltor
sitzen und fleißig Aufsehen haben, daß der Schreiber auch recht schreibe
und niemand durch den Schreiber verkürzt werde. Ein Schreiber und
ein Doktor sollten während der Zwischenzeit, während keine Sitzungen
gehalten wurden, stehend zu Leipzig sein, um Briefe entgegenzunehmen
und ausgehen zu lassen, wie es die augenblickliche Notdurft erforderte.
Dieses Oberhofgericht bildete die erste Instanz für die unmittelbaren
Herren und beschloßten Edelleute und Schriftsassen; von ihm aus
konnte an das Gericht der Landesherren Berufung eingelegt werden,
das dann immer ad hoc von jenem gebildet wurde. Doch war das
Oberhofgericht zugleich auch selbst Berufungsinstanz für die Unter-
gerichte, die sehr mannigfaltiger Natur waren. In den Amtern des
Fürsten, in die zunächst der Verwaltung wegen das Land eingeteilt