Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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Auch mit den Städten kamen, wie gesagt, die Amtleute in Differenzen, 
namentlich wohl wenn es sich um deren Gerichtsbarkeit in der Stadt- 
flur handelte. Die angeseheneren städtischen Gemeinwesen hatten sich 
in der Zeit des Emporblühens, wie wir sahen, schon in der vorigen 
Periode ihre eigene Gerichtsbarkeit gewahrt. Doch kommen auch in 
dieser Zeit noch Beleihungen damit vor gegen Entrichtung einer jähr- 
lichen Abgabe. So überließen 1467 Ernst und Albrecht der Stadt 
Geithain das Recht, „über Hals und Hand in ihrem Weichbilde, nichts 
ausgenommen, zu richten"; gleicherweise erhielt 1484 der Rat zu 
Dresden die Gerichte „zu Hals und Hand, oberst und unterst“, 
für 40 Schock neuer Groschen, während Leipzig die Obergerichte schon 
1434 von Friedrich dem Sanftmütigen für 3000 Gulden erworben 
hatte. Es handelte sich hierbei wesentlich um die peinliche Gerichts- 
barkeit, die unserem Zeitalter, gegenüber der bürgerlichen in der all- 
gemeinen, durch die Kultur gegebenen Wertschätzung heute ja nicht mehr 
die erste Rolle spielt. Das Verfahren der hals= und handberechtigten 
Gerichte war im allgemeinen summarisch genug. Es wird zum Beispiel 
von der thüringischen Stadt Buttstädt folgendes berichtet: ein trunkener 
Bürger erstach gegen Abend einen andern. Am selben Abend noch 
trat der Rat der Stadt zusammen, richtete, sprach das Todesurteil 
und noch in selbiger Nacht wurde das Urteil vollstreckt. Herzog 
Wilhelm war, als er davon vernahm, stark entrüstet. Er berief den 
blutdürstigen Rat zu sich nach Roßlaz aber dieser wußte klärlich sein 
„Hals= und Hand-Privilegium“ nachzuweisen, und so blieb dem Herzog 
nichts übrig, als die Leute mit den Worten zu entlassen: „Ihr Herren 
von Buttstädt, ziehet hin mit eurem Bericht, aber Gott behüte mich 
vor eurem Gerichte!“ — Ein sehr energischer Eingriff in privatrecht- 
liche Verhältnisse wird übrigens von Friedrich dem Strengen berichtet. 
Infolge einer Fehde mit dem Bischof von Würzburg 1366 war Graf 
Heinrich von Schwarzburg in Schulden geraten und wollte darum die 
Wachsenburg mit dem Schwarzwalde, Liebenstein und einige andere 
Schlösser an Erfurt verkaufen. Friedrich der Strenge aber behauptete, 
das Vorkaufsrecht zu haben, und als die Erfurter darum beim Kaiser 
vorstellig werden wollten, ließ er durch den Herzog von Bayern ihrem 
Boten auflauern und ihnen ihre Briefe samt 9000 Gulden wegnehmen, 
zwang dann den Grafen, ihm die genannten Burgen u. s. w. für
	        
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