Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

— 864 — 
achten abgeben möchte. Im Jahre 1435 findet sich zuerst im Nate 
der Stadt Leipzig ein mit einem akademischen Grade versehenes Mit- 
glied. Somit bildete sich im leipziger Schöppenstuhle der Unterschied 
zwischen Doktoren und Laienschöppen, der am Ende des 16. Jahr- 
hunderts zu einer Neugestaltung Veranlassung gab. Doktoren des 
Rechts gehörten auch bald zu den „Heimlichen“ des Fürsten und 
bereiteten durch ihre meist bürgerliche Herkunft den adligen Herren 
bittere Beschwer, namentlich da sie durch ihren Stand den Ritter- 
bürtigen gleich geachtet werden sollten. Georg Nebeldau, Doktor im 
geistlichen Recht, war Kanzler unter Friedrich dem Sanftmütigen; sein 
Nachfolger, Heinrich Leubing, war Doktor im kaiserlichen, d. h. römischen 
Recht und Licentiat im geistlichen. Unter Herzog Albrecht waren 
Kanzler von 1470—1476 Dr. Johann Scheibe, dann 1477 Dr. Otto 
Spigel, später, von 1486—1500, neben Sigmund von Rflugk 
Dr. Johann Erolt. 
Polizeiwesen und Sittenaufsicht. 
Hand in Hand mit der Rechtspflege ging und wurde meist von 
denselben Organen ausgeübt das Polizeiwesen, die Sorge für die 
öffentliche Sicherheit und Ordnung. Besonders während der Hussitenkriege 
und nach ihnen machte viel räuberisches und gewaltthäliges Gesindel die 
Straßen unsicher. Überdies war das Faustrecht trotz aller landesfürst- 
lichen Bemühungen noch immer nicht beseitigt. Wilhelm von Thüringen 
richtete 1446 zugleich mit der Landesordnung auch einen Landfrieden 
auf, der für Thüringen ein noch größeres Bedürfnis wie für die 
meißnischen Lande war. Es wurde von Wilhelm ein Gericht von 
vier Beisitzern bestellt, von denen der eine vom Herzog, der andere 
von den Grafen und Herren, der dritte von der Ritterschaft und der 
vierte von den Slädten ernannt wurde. Es kam im Jahre zweinal, 
einmal zu Weimar und einmal zu Weißensee, zusammen und sollte 
zur Bestrafung der Fehden und zur Verhütung von neuen dienen. 
In Meißen nahm die noch weiterhin zu erwähnende Landesordnung 
von 1482 auf den Landfrieden keine eingehende Rücksicht; man schloß 
sich dann 1495 dem allgemeinen von Kaiser Maximilian gebotenen 
Landfrieden an, eben weil die Sachen hier nicht so dringlich lagen. 
Doch kam es vor, daß Heide von Erdmannsdorf 1480 dem Kurfürsten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.