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Ernst und seinem Bruder absagte und daraufhin von ihnen eines
abwehrenden Antwortschreibens gewürdigt wurde. — Für die Sicher-
heit der Straßen hatten die Amtleute mit ihren Knechten zu sorgen;
insbesondere bedurften die Märkte des Schutzes und der Aussicht.
Zur Zeit des meißnischen Marktes z. B. übte der Hauptmann von
Jahna in der königsbrücker Haide die Polizei aus, und die Bürger
von Leipzig wurden zur Zeit der Märkte aufgefordert, die Umgegend
abzustreifen und den Besuchern ihrer Stadt die Straßen gefahrfrei zu
halten. In einem Befehl an seine Amtleute verordnete Herzog Albrecht
1488, leichtfertigen Leuten, als Schotten und anderen, die in Städten,
Märkten und Dörfern bisher mit Gut und Ware feilen Kauf gehalten,
dies zu verbieten. — Eine allgemeine, vom Fürsten zu unterhaltende
Landespolizei war der Gedanke Herzog Georgs, als er in Abwesenheit
des Vaters das Land verwaltete, allerdings wäre es bloß ein schwacher
Anfang dazu gewesen. Er beantragte bei seinem Vater, dieser möchte
20 bis 30 Knechte ordnen zur Befriedigung der Straßen, „doch also,
daß sie, wenn sie Bescheid nähmen (die Leute ausfragten), die Leute,
die willig Bescheid gäben, nicht überhochmuteten, sondern den Flüch-
tigen fleißig zueilen sollten“. Herzog Georg hatte übrigens die ganz
vernünftige Ansicht, daß man Leute, die nicht den Hals verwirkt hätten,
statt ihnen die Augen auszustechen oder sie sonst zu verstümmeln, lieber
in die Bergwerke schicken und da zum Nutzen des landesfürstlichen
Vermögens ordentlich arbeiten lassen solle. Albrecht kam den Vor-
schlägen seines Sohnes gern entgegen, denn, wie er sich 1489 äußerte,
„es wäre seine Unehre, wenn er in seinen Landen Räuber, Diebe,
Brenner und Übelthäter leiden sollte“. — Unter dem landfahrenden
Gesindel werden 1418 zum ersten Male für Thüringen und Meißen
die Zigeuner erwähnt, als ein räuberisches und „zauberisches“ Volk,
auf dessen Befeitigung Friedrich der Streitbare großes Gewicht legte.
1432 erschienen sie wieder vor Erfurt.
Arbeitete die Regierung Albrechts darauf hin, eine Art Landespolizei
einzuführen, so übten auch die Herren, die Geistlichkeit und die Städte
für das ihnen zur Rechtspflege unterstehende Gebiet die Polizei aus.
Von einer ständigen Einrichtung war dabei meist nicht die Rede. In
Oschatz war es z. B. die Pflicht des Stadtrichters, in der Nacht vor
dem Weihnachtsfeste zur Verhütung von 1eichtserigkeiten. mit fünf
Sturmboefel. Geschlchte der sächsischen Lande.