Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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aber wurden zur Zeit König Wenzels und Sigismunds auch die 
böhmischen Gulden gleich gerechnet. — Die deutschen Goldmünzen 
sollten nach der ursprünglichen Verordnung Kaiser Karls IV. den 
florentinischen Gulden zum Muster nehmen; da aber dieser selbst 
seinem ursprünglichen Vorbilde nicht ganz gleich blieb, so wiesen auch 
die rheinischen Gulden mancherlei Schwankungen auf, die schließlich im 
Jahre 1386 zu einer Münzkonvention der drei rheinischen Kurfürsten 
Veranlassung boten; diese verfehlte dann nicht, auch von den anderen 
Fürsten nachgeahmt zu werden. Sie beschlossen, Gulden zu münzen 
mit dem Bilde Johannes des Täufers, und zwar 23 karätig und 66 Stück 
auf die Mark; davon sollte der Münzmeister 67 Stück für die Mark 
fein Gold geben und jeder Münzherr einen halben Gulden Schlagschatz 
von der Mark erhalten. Ein Gulden dieser Art sollte 20 neue Silber- 
pfennige gelten und einem ungarischen oder böhmischen Gulden gleich 
sein, was allerdings schon wegen des niedrigeren Feingehaltes nicht 
stimmte; man wird diesen neuen Gulden auf Mark 9 53 unseres Geldes 
zu berechnen haben. — Es läßt sich dabei der Wert des Silbers ganz 
genau bestimmen. Die eben erwähnten Silber= oder Weißpfennige 
sollten 12lötig sein und 96 Stück auf die rauhe, d. h. mit Kupfer 
schon versetzte Mark gehen; also gingen 128 auf die feine Mark 
Silbers. Wenn nun bei 23 Karat 66 Gulden auf die rauhe Mark 
Gold gingen, so kommen auf die feine Mark 682%⅝ Gulden; diese, 
in je 20 Pfennige umgewechselt von vorstehendem Feingehalt ergaben, 
also 1377 /8 Pfennig, woraus sich das Verhältnis von 128 zu 1377 5#2 
ergiebt, oder von 1: 10 764 oder kurz von 1: 10⅜. Es würde sich 
also fernerhin der Wert eines auf den Guldenfuß berechneten Groschens 
auf 48 Pfennig belaufen haben. Ungeachtet dieser Vereinbarung ging 
der rheinische Gulden doch bald wieder herunter, indem man sich 
sowohl Herabminderung des Feingehalts als Vermehrung der aus der 
Mark zu schlagenden Stücke gestattete. Die Gesetzgebung hinkte diesem 
thatsächlichen Verhältnisse, wie schon oft auf diesem Gebiete, hintennach, 
und es bestimmten die rheinischen Kurfürsten 1399 das Karat auf 22½ 
und die Ausbringung auf 66 Stück. Diesem Vorgange schloß sich 
1402 Kaiser Ruprecht von der Pfalz an, indem er die rheinischen 
Abmachungen zum Reichsgesetz erhob; schon 1409 aber hielten die 
kaiserlichen Münzen selbst nicht mehr 22 ½ Karat, sondern bis herunter zu
	        
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