Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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eben an den Tag gelegten Gesinnung. Die Freiberger aber, um sich 
unter Umständen vor Wilhelm verantworten zu können, ließeu sich 
einen ihr loyales Betragen bescheinigenden Revers ausstellen. So 
rückten denn 1447 an 200 freiberger Bürger mit einem Heere des 
Kurfürsten nach Thüringen; als sie aber bemerkten, daß der Zug den- 
noch mehr dem Herzog Wilhelm als Apel Vitztum gelte, erbaten sie 
und erhielten sie auch, wennschon ungern, Urlaub und kehrten wieder 
heim. 1449 kam Wilhelm mit Heeresmacht in die Lande des Bruders 
and belagerte diesen im Schlosse, mußte aber nach einiger Zeit 
unverrichteter Sache wieder abziehen. Für die Stadt hatte das 
aber doch die böse Folge, daß schon während der Belagerung durch 
Wilhelm dessen Partei und die des Kurfürsten an einander geraten 
waren, und zwar sogar thätlich, und daß auch dann, als Wilhelm 
abgezogen war, die Zwietracht nicht aufhörte, sondern die gegenseitigen 
Anfeindungen den seit 1451 wiederverföhnten Brüdern Gelegenheit 
gaben, in die Regierung der Stadt einzugreifen. Nachdem sie selbst in 
ihrer Bergstadt gewesen und zum Guten geredet, hinterließen sie zur 
Ordnung der Angelegenheit zwei Räte und versicherten in einer noch 
vorhandenen Urkunde von 1451 zur Beilegung der zwischen dem Rate, 
dem Münzmeister und der Gemeinde entstandenen Irrung, wie sie an 
der Verantwortung des Rates und der Parteien, insoweit es sie be- 
träfe, gut Genüge haben wollten und von allen in Freiberg, sowie 
von jedem einzelnen insbesondere nicht anders wüßten und erfahren 
hätten, denn daß sie sich in den vergangenen Kriegsläuften und in 
allen Sachen gegen sie als fromme und biedere Leute gehalten hätten. 
Darum solle eine Strafe von 100 Schock den treffen, der nach dieser 
Richtung wieder neue Vorwürfe erhebe. Vor allem aber wurde ein- 
geschärft, daß die Gemeinde dem offenbar bei dieser Gelegenheit von 
den beiden Jürsten neu eingesetzten Rate in allen redlichen Sachen 
durchaus gefolgig und gehorsam sein und bei ihrer Ungnade sich nie- 
mand ihm widersetzen solle; in irgend welchem Streitsalle zwischen dem 
Rate und der Gemeinde behielten sich die Fürsten ausdrücklich die 
Entscheidung vor. 
Auch aus Zwickau ist ein Fall zu berichten, bei dem es sich um 
den fürstlichen Einfluß auf das Stadtregiment und den Widerstand 
der Bürger und des Rates dagegen handelt. Der als Bürgermeister
	        
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