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ihre Sterbehemden gleich mit auf die Reise, nachdem sie sich zum
Todesgange auch kirchlich hatten vorbereiten lassen. Sie täuschten
sich nicht. Das unter dem Roten Turme zu Meißen abgehaltene Land-
gericht verurteilte sie wegen unbefugter Rechtsanmaßung zum Tode;
sie erlitten ihn am 10. Juli 1407 und wurden zu St. Afra in einem
und demselben Grabe bestattet.
Wie sich bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts die Stadt-
verwaltung ausgebildet hatte, ist im vorigen Kulturabschnitt mit-
geteilt worden. Wir sahen an der Spitze der Stadt anfänglich den
markgräflichen Vogt mit den Schöffen stehen, zu welch letzteren
dann eine Anzahl von Bürgern als consules, als Ratmannen, traten,
während ersterer durch den Bürgermeister als Stadtoberhaupt ersetzt
wurde. So bleibt es auch während des ganzen 14. und noch zum
Teile während des 15. Jahrhunderts. Schöffen gab es nach den
alten Rechtsvorschriften sieben, Ratmannen waren zu Dresden, an
dem wir die fernere Entwickelung wieder beobachten wollen, zwölf,
und zwar einschließlich des Bürgermeisters, so daß also die Stadt-
verwaltung aus neunzehn Personen bestand. Während jedoch früher
das Amt der Schöffen von dem der Ratmannen getrennt war, finden
sich seit Beginn der dreißiger Jahre des 14. Jahrhunderts Ratmannen,
die zugleich Schöffen sind, so daß sich dadurch die Mitgliederzahl des
Nates entsprechend verringert. In Dresden traten die Schöffen mit
dem Beginnen des neuen Jahrhunderts als selbständiges Kollegium
zurück; so besteht dann der regierende Rat von 1399 bis zum Jahre
1469 aus zwölf Ratmannen mit Einschluß des Bürgermeisters. Nach
ihrer erstmaligen Einsetzung durch den Vogt und die damit zum letzten
Male amtierenden Schöffen wurden die Ratmannen jedes Jahr vom
Landesherrn in ihrem Amte neu beslätigt; eine solche Bestätigung
findet sich zuerst 1399 und ist fortgesetzt worden bis zum Jahre 1831.
Diese Bestätigung würde jedoch keinen rechten Sinn gehabt haben,
wenn nicht ein bestimmter Wechsel vorhanden gewesen wäre. Zunächst
konnten Lücken entstehen durch Todesfall oder Wegzug, Verarmung
oder bürgerliche Unehre; dann ergänzte sich der Rat durch Zuwahl.
Ferner aber ergiebt sich aus dem 1387 zuerst urkundlich vorkommenden
Ausdruck „Räte", daß der gesamte Ratskörper aus Abteilungen bestand,
und zwar, wie spätere Urkunden beweisen, aus zwei, aus dem alten und