Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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geführt werden könnten, und betonte nachdrücklich, daß er einen voll- 
ständigen und ganz vollmächtigen Rat haben wollte. So blieb es 
auch noch unter ihm; aber seine beiden Nachfolger gaben selbst Ver- 
anlassung, diese Aufrichtung umzustürzen. Wie aus einer Urkunde 
vom 17. April 1466 hervorgeht, hatte der dresdener Nat für den 
Kurfürsten Ernst und den Herzog Albrecht entgegen jenem Abkommen 
von 1457 ein Darlehen von 1000 rheinischen Gulden ohne Vorwissen 
von Handwerkern und Gemeine aufgenommen und der Stadt Siegel 
dafür verpfändet. Dafür hatten ihm die Fürsten versprochen, sie wollten 
ihn gegen etwaigen Widerspruch von Seiten der Gemeinde schützen, da 
sie ebenfalls, ganz wie ihr Vater auch, einen vollständigen und mäch- 
tigen Rat haben wollten. Darüber erhoben die Handwerker und die 
Gemeinde Klage beim Kurfürsten und beriefen sich, alle acht Zünste, 
nämlich Bäcker, Fleischer, Schneider, Büttner, Schmiede, Kürschner, 
Schuster und Tuchmacher in einem zu Protokoll gegebenen Verhöre 
auf die schon an den Kurfürsten gemachte Eingabe. Die Fürsten ver- 
wiesen den Innungen dieses Andrängen und forderten zum Gehorsam 
gegen die Ratsherren auf, versprachen auch, bald zur persönlichen Ab- 
hörung der Sache nach Dresden zu kommen. Das thaten sie Mitte 
1476, ohne jedoch eine endgiltige Entscheidung zu treffen, die überdies 
noch durch das Verlorengehen der einschlägigen Akten verzögert wurde 
Endlich gelangte man dazu, die längst vorbereitete neue Ratsordnung 
am 5. Januar 1470 an den Kurfürsten auszufertigen. Darnach sollte 
der bisherige Rat, und zwar sofort, nach Stimmenmehrheit zehn gute 
fromme, unbescholtene, redliche Männer zu Ratsherren und eincn davon 
zum Bürgermeister wählen, dann sollten nach eingeholter landesherrlicher 
Bestätigung die Neugewählten die Amter des Rats unter sich verteilen. 
Nach Ablauf des Amtsjahres sind von diesem Rate acht neue Männer 
zu wählen, die zusammen mit zwei bisherigen Ratsherren den neuen 
Rat bilden und von den letzteren in die Geschäfte eingeführt werden. 
Ganz ebenso wird der Rat für das dritte Jahr aus acht neuen und 
zwei alten Mitgliedern zusammengesetzt. Das Amt dieser Ratmannen 
ist lebenslänglich. Es ergiebt sich daraus ein Ratskörper von 26 Per- 
sonen einschließlich des Bürgermeisters. Dieser zerfällt in drei Ab- 
teilungen von je zehn, von denen stets zwei dem bisherigen Rate 
angehören müssen und demgemäß ein für die gleichmäßige Verwaltung
	        
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