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geführt werden könnten, und betonte nachdrücklich, daß er einen voll-
ständigen und ganz vollmächtigen Rat haben wollte. So blieb es
auch noch unter ihm; aber seine beiden Nachfolger gaben selbst Ver-
anlassung, diese Aufrichtung umzustürzen. Wie aus einer Urkunde
vom 17. April 1466 hervorgeht, hatte der dresdener Nat für den
Kurfürsten Ernst und den Herzog Albrecht entgegen jenem Abkommen
von 1457 ein Darlehen von 1000 rheinischen Gulden ohne Vorwissen
von Handwerkern und Gemeine aufgenommen und der Stadt Siegel
dafür verpfändet. Dafür hatten ihm die Fürsten versprochen, sie wollten
ihn gegen etwaigen Widerspruch von Seiten der Gemeinde schützen, da
sie ebenfalls, ganz wie ihr Vater auch, einen vollständigen und mäch-
tigen Rat haben wollten. Darüber erhoben die Handwerker und die
Gemeinde Klage beim Kurfürsten und beriefen sich, alle acht Zünste,
nämlich Bäcker, Fleischer, Schneider, Büttner, Schmiede, Kürschner,
Schuster und Tuchmacher in einem zu Protokoll gegebenen Verhöre
auf die schon an den Kurfürsten gemachte Eingabe. Die Fürsten ver-
wiesen den Innungen dieses Andrängen und forderten zum Gehorsam
gegen die Ratsherren auf, versprachen auch, bald zur persönlichen Ab-
hörung der Sache nach Dresden zu kommen. Das thaten sie Mitte
1476, ohne jedoch eine endgiltige Entscheidung zu treffen, die überdies
noch durch das Verlorengehen der einschlägigen Akten verzögert wurde
Endlich gelangte man dazu, die längst vorbereitete neue Ratsordnung
am 5. Januar 1470 an den Kurfürsten auszufertigen. Darnach sollte
der bisherige Rat, und zwar sofort, nach Stimmenmehrheit zehn gute
fromme, unbescholtene, redliche Männer zu Ratsherren und eincn davon
zum Bürgermeister wählen, dann sollten nach eingeholter landesherrlicher
Bestätigung die Neugewählten die Amter des Rats unter sich verteilen.
Nach Ablauf des Amtsjahres sind von diesem Rate acht neue Männer
zu wählen, die zusammen mit zwei bisherigen Ratsherren den neuen
Rat bilden und von den letzteren in die Geschäfte eingeführt werden.
Ganz ebenso wird der Rat für das dritte Jahr aus acht neuen und
zwei alten Mitgliedern zusammengesetzt. Das Amt dieser Ratmannen
ist lebenslänglich. Es ergiebt sich daraus ein Ratskörper von 26 Per-
sonen einschließlich des Bürgermeisters. Dieser zerfällt in drei Ab-
teilungen von je zehn, von denen stets zwei dem bisherigen Rate
angehören müssen und demgemäß ein für die gleichmäßige Verwaltung