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auf Lebenszeit zum Schöffen wählen, außerdem auf ein Jahr fünf
redliche Männer aus der Gemeinde, die nun wohl sicherlich nicht zu
denken ist als die Gesamtheit der Innungen, sondern als alle Bürger
überhaupt, natürlich auch die „besseren“ Bürger, so daß die Wahl
doch immerhin nur ein Scheinmanöver blieb, um Harmlose damit
zu täuschen. Der Rat des zweiten Jahres, also von 1471, be-
stimmte wiederum seinen Bürgermeister und ein Mitglied zu lebens-
länglichen Schöffen und dazu drei aus der Gemeinde; der Rat des
dritten Jahres endlich machte seinen Bürgermeister und noch zwei
Mitglieder zu Schöffen auf Lebenszeit; somit ergiebt sich ein stehen-
des Schöffenkollegium von sieben Personen, worunter alle drei
Bürgermeister sich befinden. Der diesen Schöffen vorsitzende Richter
sollte zunächst nur für ein Jahr aus der Gemeinde vom Rate erwählt
werden; dann aber sollte in den nächsten drei Jahren jedesmal der
regierende Rat einen Richter aus dem ruhenden Rate, und zwar auf
Lebenszeit kiesen; diese drei lebenslänglichen Richter sollten sich dann
jährlich in bestimmter Reihenfolge ablösen, und zwar so, daß der
amtierende Richter nicht dem regierenden, sondern dem ruhenden Rate
angehörte, jedoch befugt sein solle, sich bei diesem in besonderen Fällen
Rats zu erholen. — Diese Neuordnung ist bis 1517 in Kraft geblieben,
in welchem Jahre Herzog Georg einen neuen Entwurf des Nates zu
seiner Umgestaltung bestätigte.
Die erwähnten drei Bürgermeister finden sich auch in anderen
Städten, z. B. in Leipzig, wie überhaupt die eben näher beschriebene
Ratsverfassung meist anderen ähnlichen folgte, teils wieder für andere
vorbildlich wurde. Doch fand der regelmäßige Wechsel erst seit dem
Ende des 14. Jahrhunderts statt und erhielt dann seine Bestätigung
durch die erwähnten Ordnungen von 1470 und 1517. Die Prarxis
war so, daß nach Ablauf seines Amtsjahres der Bürgermeister noch
ein Jahr dem regierenden Rate angehörte, das dritte Jahr aber dem
ruhenden, so daß man unterscheidet zwischen dem regierenden, bei-
sitzenden und ruhenden oder vacierenden Bürgermeister. Der regierende
Bürgermeister hatte die Oberleitung des Stadtregiments und die
Aufsicht über die einzelnen Geschäftszweige, den Vorsitz in den Rats-
versammlungen, die Vertretung der Stadt nach außen, insbesondere
auch auf den Landtagen, die allgemeine Disposition in Justiz-, Ver-