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waltungs-, Kirchen= und Schulsachen, die Bürgerrechtserteilung und
die Besetzung der geistlichen und weltlichen Stellen im städtischen
Dienste entweder allein oder unter Mitwirkung des Rates, dem er
dann darüber Vortrag zu halten hatte. In allen diesen Dingen unter-
stützte ihn der beisitzende Kollege oder vertrat ihn im Erkrankungs-
salle. In der Verwahrung des regierenden Bürgermeisters befanden
sich die Stadtsiegel, die Schlüssel zur Ratsstube und die Urkunden
über der Stadt Freiheiten. — Auch von dem Solde des Bürgermeisters
haben wir Kenntnis. Anfänglich war sein Amt ein Ehrenamt ge-
wesen; aber als es zu einem dauernden wurde und die Geschäfte zeit-
raubend sich mehrten, mußte man schon daran denken, das Stadt-
oberhaupt zu entschädigen. In Dresden bezog er während des 15. Jahr-
hunderts 7 Schock Groschen unter der uns sonderbar anmutenden Be-
zeichnung des Trinkgeldes.
Neben dem Bürgermeister war die angesehenste Person in der
Stadtverwaltung der Stadtschreiber, in der Regel das einzige juristisch
oder überhaupt wissenschaftlich gebildete Mitglied des Rates; denn es
finden sich auch öfter solche von geistlichem Stande. Er mußte ein
mit der Feder vertrauter Mann sein, denn ihm stand die Ausfertigung
von Urteilen, Urkunden, Berichten und Briefen zu, ferner die Führung
der Stadt= und Gerichtsbücher und der Geschoßregister; vielfach wurde
er auch als Vertreter des Rates nach außen zur Führung der Ge-
schäfte gesandt. Es ist natürlich, daß man einen solchen, wenn er sich
tüchtig bewies, auch gern mit dem Bürgermeisteramte betraute. — Seit
der Erwerbung der Gerichtsbarkeit vom Landesfürsten machte sich auch
die Bestellung eines eigenen Stadtrichters notwendig. Anfänglich
verwaltete diese Stellung ein jüngerer Bürger, der dadurch mit der
Zeit in den Rat gelangte, dann aber wurde er aus dem Rate durch
diesen selbst gewählt, und zwar in den Städten mit wechselndem Rate
so, wie es z. B. in der dresdener Ratsordnung von 1470 festgesetzt
war, daß jeder der drei wechselnden Räte einen Richter auf Lebenszeit
aus der Zahl der abtretenden Ratsherren wählte, damit immer drei
Richter vorhanden seien, von denen einer, der nicht dem regierenden
Rate angehöre, das Amt führe. Die Bestätigung des Richters ebenso
wie seine Enthebung vom Amte lag in der Hand des Kurfürsten. —
Von den wichtigeren Stadtämtern sei noch das des Stadtkämmerers