Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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waltungs-, Kirchen= und Schulsachen, die Bürgerrechtserteilung und 
die Besetzung der geistlichen und weltlichen Stellen im städtischen 
Dienste entweder allein oder unter Mitwirkung des Rates, dem er 
dann darüber Vortrag zu halten hatte. In allen diesen Dingen unter- 
stützte ihn der beisitzende Kollege oder vertrat ihn im Erkrankungs- 
salle. In der Verwahrung des regierenden Bürgermeisters befanden 
sich die Stadtsiegel, die Schlüssel zur Ratsstube und die Urkunden 
über der Stadt Freiheiten. — Auch von dem Solde des Bürgermeisters 
haben wir Kenntnis. Anfänglich war sein Amt ein Ehrenamt ge- 
wesen; aber als es zu einem dauernden wurde und die Geschäfte zeit- 
raubend sich mehrten, mußte man schon daran denken, das Stadt- 
oberhaupt zu entschädigen. In Dresden bezog er während des 15. Jahr- 
hunderts 7 Schock Groschen unter der uns sonderbar anmutenden Be- 
zeichnung des Trinkgeldes. 
Neben dem Bürgermeister war die angesehenste Person in der 
Stadtverwaltung der Stadtschreiber, in der Regel das einzige juristisch 
oder überhaupt wissenschaftlich gebildete Mitglied des Rates; denn es 
finden sich auch öfter solche von geistlichem Stande. Er mußte ein 
mit der Feder vertrauter Mann sein, denn ihm stand die Ausfertigung 
von Urteilen, Urkunden, Berichten und Briefen zu, ferner die Führung 
der Stadt= und Gerichtsbücher und der Geschoßregister; vielfach wurde 
er auch als Vertreter des Rates nach außen zur Führung der Ge- 
schäfte gesandt. Es ist natürlich, daß man einen solchen, wenn er sich 
tüchtig bewies, auch gern mit dem Bürgermeisteramte betraute. — Seit 
der Erwerbung der Gerichtsbarkeit vom Landesfürsten machte sich auch 
die Bestellung eines eigenen Stadtrichters notwendig. Anfänglich 
verwaltete diese Stellung ein jüngerer Bürger, der dadurch mit der 
Zeit in den Rat gelangte, dann aber wurde er aus dem Rate durch 
diesen selbst gewählt, und zwar in den Städten mit wechselndem Rate 
so, wie es z. B. in der dresdener Ratsordnung von 1470 festgesetzt 
war, daß jeder der drei wechselnden Räte einen Richter auf Lebenszeit 
aus der Zahl der abtretenden Ratsherren wählte, damit immer drei 
Richter vorhanden seien, von denen einer, der nicht dem regierenden 
Rate angehöre, das Amt führe. Die Bestätigung des Richters ebenso 
wie seine Enthebung vom Amte lag in der Hand des Kurfürsten. — 
Von den wichtigeren Stadtämtern sei noch das des Stadtkämmerers
	        
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