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Es folgte auf Balthasar sein schwacher Sohn Friedrich, mit
dem etwas zweifelhaften Zunamen der Friedfertige, den andere, aller-
dings nicht im modernen Sinne, den Einfältigen zubenannten. Er ver-
heiratete sich 1407, bald nach des Vaters Tode, mit Anna, der Tochter
des Grafen Günther von Schwarzburg; man erzählte sich, daß diese Ehe
auf eine Gelegenheitsmacherei Günthers zurückzuführen sei, und daß
die osterländischen Vettern sehr gegen diese Verbindung gewesen seien.
Man kann diesen Widerwillen wohl verstehen, wenn man hört, daß
Friedrich seiner jungen Gemahlin zum Leibgedinge Tenneberg, Walthers-=
hausen, Käfernburg und einen Teil der städtischen Einkünfte von
Sangerhausen ausgesetzt hatte; im Falle ihrer Wiederverehelichung
sollten diese Besitzungen mit 12 000 rheinischen Gulden von den eigent-
lichen Erben, den Erben des Mannesstammes, einlösbar sein. Erst
1414 konnten die osterländischen Verwandten veranlaßt werden, ihre
Zustimmung zu einem den Familienbesitz so schwer schädigenden Ver-
trag zu geben. Es waren aber schon eine Reihe von herben Aus-
einandersetzungen vorangegangen, die uns, wie auch das Vorerzählte,
beweisen, daß Friedrich von Anfang an unter dem beherrschenden Ein-
flusse seines Schwiegervaters und seiner Gattin stand. Beide sorgten
auch dafür, daß jeder Familienverkehr zwischen Friedrich und seinen
Vettern aufhörte; dazu versicherte sich der Schwarzburger der Freundschaft
der Herren von Bibra, falls die Osterländer feindselig werden sollten.
Das wurden sie auch und zwangen Günther von Schwarzburg samt
dessen Sohn und Bruder 1408 zu dem Versprechen, sich weder irgend
welche Regentschaft für seinen Schwiegersohn anzumaßen, noch vor
allen Dingen ihn zu irgend einer das Haus benachteiligenden Ver-
äußerung zu veranlassen, noch endlich sich in die Erbschaft zu mischen,
wenn Friedrich kinderlos sterben sollte. Dagegen bewiesen sie sich diesem
letzteren gegenüber ungemein entgegenkommend und traten ihm beim
Aussterben der Herren von Salza im Jahre 1410 durchaus gefällig
zur Seite, indem sie auf ihren Anteil verzichteten. Anderseits erklärt
sich aus dieser Fürsorge der osterländischen Brüder jene ganz genau
festgesetzte Abmachung zu Naumburg vom 31. Juli 1410, daß ohne
gemeinsamen Willen nichts von dem wettinischen Erbe veräußert werden
dürste. Auch über das Leibgedinge der schwarzburgischen Anna wurde
etwas günstiger bestimmt. Gerade gegen diesen Vertrag aber intrigierte