Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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bei Geistlichen, die noch irgend einen Kursus an der Universität mit 
anhören wollten. Auch wer seine Eltern am Orte wohnen hatte und 
wer durch seine Armut gezwungen in einem vornehmen Hause eine 
dienende Stellung einnahm, war von der Regel befreit. So verlangt 
auch die schon erwähnte leipziger Reformation von 1446, daß alle 
artistischen Magister in Kollegien oder Bursen bei einem älteren Magister 
wohnen, oder wenigstens sollen drei oder vier bei einander hausen, 
damit sie sich gegenseitig über ihren Lebenswandel kontrollieren und 
  
  
Schulstube. 
Zeichnung von H. Burgkmair in Petrarca, Trost im Unglück. 
auch wissenschaftlich fördern können. Denn ehe einer zur Promotion 
zugelassen wurde, mußte er ein Zeugnis des Bursen= oder Kollegium- 
leiters über seinen Wandel beibringen. Arme Studenten fanden wohl 
auch in einer bursa unentgeltlich Wohnung und Unterhalt als famul, 
d. h. als Diener des Magisters, die diesem die Wohnung und Kleidung 
in Ordnung zu halten hatten, ihm seine Besorgungen machten und 
ihn auf seinen Ausgängen, wie es seiner Würde entsprach, begleiten 
mußten. 
Über die Lehre und Lehrer der Universität Leipzig wachte der 
Bischof von Merfeburg als Kanzler. Ihm wurden auch, trotzdem die
	        
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