Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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Universität ihre eigene Gerichtsbarkeit hatte, grobe Verbrecher unter 
den Studenten zur Bestrafung überwiesen. Eigentlich stand dem Kanzler 
gesetzmäßig auch die Erteilung akademischer Würden zu; er überließ 
dies Recht jedoch anfangs einem von der Universität zu wählenden 
Prokanzler, der in freier Wahl ernannt wurde; bald jedoch, schon seit 
1413 ward die Wahl von der Zustimmung des Bischofs abhängig 
gemacht. Die Vorrechte der Universität, die ihr von den Stiftern 
verliehen worden waren, bestanden in der Befreiung von allen Ab- 
gaben und von der städtischen Gerichtsbarkeit. Zu dem ersteren Vor- 
rechte gehörte auch Befreiung von Einfuhrzöllen, wie 1445 es zwischen 
dem Rat und der Universität ausgemacht wurde, daß das große 
Fürstenkolleg jährlich 152 Faß, das kleine 80 und das Kollegium 
Unserer lieben Frauen 46, insgesamt also 278 Faß frei einführten 
und verschenken durften, eine Vergünstigung, welche die Universität 
dem Ordinarius Dr. Dietrich von Bocksdorf, nachmaligen Bischof von 
Naumburg-Zeitz, verdankte. Dieses Schankrecht führte natürlich, da 
das bewilligte Quantum nicht immer eingehalten wurde, zu Zwistig- 
keiten mit dem Rate, dem 1459 Kurfürst Friedrich der Sanftmütige 
das Privilegium erteilt hatte, binnen einer Meile Weges allein fremde 
Biere einlegen und verschenken zu dürfen. Wie weit die Erlaubnis 
des Rates in dieser Beziehung gemißbraucht wurde, bewies späterhin 
die Beschwerde des Rates über den kurfürstlichen Förster im Rosen- 
thale, dem 1588 der Kurfürst Christian das Recht vom Rate erwirkt 
hatte, jährlich 40 Faß fremden Bieres einzulegen; es ergab sich aber, 
daß der Mann, bei dem namentlich die Studierenden gern einkehrten, 
ehe sie nach Gohlis hinauszogen, 1619 360 Faß Bier aus Eilenburg 
bezogen und ausgeschenkt hatte. Auch die Gerichtsbarkeit der Universität 
war also von der städtischen eximiert, wenngleich sich anfangs die 
erstere nur auf zivile und Injurienklagen erstreckt haben mag. 1466 
kam zwischen dem Rate und der Universität ein Vergleich zu stande, 
wie es gehalten werden sollte, wenn ein Student sich eine sogenannte 
peinliche, also ernstere strafrechtliche Sache habe zu schulden kommen 
lassen. Der sollte zwar vom Rate in Verhaft genommen werden 
dürfen, aber unverzüglich müsse er an die Universität abgeliefert werden. 
Mörder sollten, wie es die unter dem Rektorate des Johannes Herold 
aus Königsberg gemachte Bestimmung besagte, an den Bischof von
	        
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