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Universität ihre eigene Gerichtsbarkeit hatte, grobe Verbrecher unter
den Studenten zur Bestrafung überwiesen. Eigentlich stand dem Kanzler
gesetzmäßig auch die Erteilung akademischer Würden zu; er überließ
dies Recht jedoch anfangs einem von der Universität zu wählenden
Prokanzler, der in freier Wahl ernannt wurde; bald jedoch, schon seit
1413 ward die Wahl von der Zustimmung des Bischofs abhängig
gemacht. Die Vorrechte der Universität, die ihr von den Stiftern
verliehen worden waren, bestanden in der Befreiung von allen Ab-
gaben und von der städtischen Gerichtsbarkeit. Zu dem ersteren Vor-
rechte gehörte auch Befreiung von Einfuhrzöllen, wie 1445 es zwischen
dem Rat und der Universität ausgemacht wurde, daß das große
Fürstenkolleg jährlich 152 Faß, das kleine 80 und das Kollegium
Unserer lieben Frauen 46, insgesamt also 278 Faß frei einführten
und verschenken durften, eine Vergünstigung, welche die Universität
dem Ordinarius Dr. Dietrich von Bocksdorf, nachmaligen Bischof von
Naumburg-Zeitz, verdankte. Dieses Schankrecht führte natürlich, da
das bewilligte Quantum nicht immer eingehalten wurde, zu Zwistig-
keiten mit dem Rate, dem 1459 Kurfürst Friedrich der Sanftmütige
das Privilegium erteilt hatte, binnen einer Meile Weges allein fremde
Biere einlegen und verschenken zu dürfen. Wie weit die Erlaubnis
des Rates in dieser Beziehung gemißbraucht wurde, bewies späterhin
die Beschwerde des Rates über den kurfürstlichen Förster im Rosen-
thale, dem 1588 der Kurfürst Christian das Recht vom Rate erwirkt
hatte, jährlich 40 Faß fremden Bieres einzulegen; es ergab sich aber,
daß der Mann, bei dem namentlich die Studierenden gern einkehrten,
ehe sie nach Gohlis hinauszogen, 1619 360 Faß Bier aus Eilenburg
bezogen und ausgeschenkt hatte. Auch die Gerichtsbarkeit der Universität
war also von der städtischen eximiert, wenngleich sich anfangs die
erstere nur auf zivile und Injurienklagen erstreckt haben mag. 1466
kam zwischen dem Rate und der Universität ein Vergleich zu stande,
wie es gehalten werden sollte, wenn ein Student sich eine sogenannte
peinliche, also ernstere strafrechtliche Sache habe zu schulden kommen
lassen. Der sollte zwar vom Rate in Verhaft genommen werden
dürfen, aber unverzüglich müsse er an die Universität abgeliefert werden.
Mörder sollten, wie es die unter dem Rektorate des Johannes Herold
aus Königsberg gemachte Bestimmung besagte, an den Bischof von