fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Außerdem siehe 8 65,4. 
Von den in der Vorstellungsliste F Enthaltenen werden nur diejenigen nicht 
beordert, welche von dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission auch von der 
Gestellungspflicht beim Aushebungsgeschäft ausdrücklich entbunden sind (88 62,3 
und 75,2). 
Außerdem beordert der Civilvorsitzende die in Beilage 3 (§ 50, 5) auf- 
geführten Freiwilligen. 
b) Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen, 
deren Vorführung durch den zuständigen Richter als zulässig bezeichnet wird, 
sowie die in Arbeitshäusern 2c. untergebrachten Militärpflichtigen sind ohne 
Rücksicht darauf, ob sie im Aushebungsbezirk stellungspflichtig sind oder nicht 
(§26), durch von dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission bestimmte Polizei= 2c. 
Organe im Aushebungstermine vorzuführen.“) 
c) Dem Bezirkskommandeur liegt nur die Beorderung der etwa vorzustellenden Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes (8 50, 5) ob. 
2. Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel, sowie zur Zeit der Aushebung Erkrankte dürfen 
auf Grund ärztlicher Zeugnisse (§ 62, 4) durch die Ersatzkommission, andere Militär- 
pflichtige nur in vereinzelten Fällen ausnahmsweise durch die Ober-Ersatzkommission 
von der Gestellung befreit werden. 
Die Entscheidung erfolgt gemäß Ziffer 6. 
3. Im Uebrigen ist jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirkes enthaltene Militär= 
pflichtige berechtigt, im Aushebungstermine zu erscheinen und der Ober-Ersatz- 
kommission etwaige Anliegen vorzutragen. 
4. Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermine vorstellen bezw. vorgeführt werden 
(Ziffer 1b), ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirkes enthalten zu sein, 
sind in besondere Zugangslisten zu den bezüglichen Vorstellungslisten aufzunehmen. 
Ueber solche Militärpflichtige ist nur dann eine endgültige Entscheidung zu fällen, 
wenn ihre Identität feststeht und die vorgelegten Papiere eine Entscheidung mit 
Sicherheit zulassen. Siehe jedoch § 73, 4e. 
Von jeder derartigen Entscheidung ist durch den Civilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission, in deren Bezirke sich ein solcher Militärpflichtiger zur Aushebung gestellt 
hat, dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, in deren Bezirke der in Rede stehende 
Militärpflichtige gestellungspflichtig ist, bezw. in deren Bezirk er sich zur Musterung 
gestellt hat, sofern seine Ueberweisung nicht mittlerweile an einen anderen Bezirk 
erfolgt ist, sofort Mittheilung zu machen (§ 49, 2). 
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*) Ueber Aushebung der in Arbeitshäusern 2c. Untergebrachten siehe Anmerkung*) zu 862,6 (Seite 248). 
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