Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

— 1145 — 
in gedrückter Stimmung an seinen Sohn Johann Friedrich. Dagegen 
war der Landgraf von Hessen kampfesmutig wie immer. Mit 200 Ge- 
harnischten unter Trompetengeschmetter war er in Speier eingezogen. 
Er und auch der Kurfürst ärgerten auch diesmal die Altgläubigen 
durch Nichteinhalten der Fasten und ließen in ihren Herbergen unter 
reichlichem Zulauf Luthers Lehre predigen. Jedenfalls aber waren 
die Katholischen in der Mehrheit, und die kaiserlichen Kommissarien 
faßten am 15. März den Beschluß, beim Reichstage zu beantragen, 
daß jener Artikel des Reichstagsabschiedes von 1526, der zu allen 
Neuerungen Veranlassung gegeben, weil aus ihm „trefflich großer 
Unrat und Mißverstand wider den heiligen Glauben, auch Ungehorsam 
gegen die Obrigkeit“ hervorgegangen sei, einfach aufzuheben und durch 
andere Bestimmungen zu ersetzen sei. Auf das wormser Edikt wurde 
vernünftigerweise nicht wieder zurückgegriffen, aber was man dann auf 
Grund der Ausschußvorlage beschloß, jedoch nicht wie 1526 mit 
Stimmeneinheit, sondern nur durch die Majorität, bedeutete im wesent- 
lichen auch nicht viel anderes. Welcher Reichsstand sich bislang nach 
jenem Edikt gehalten, möge es auch fürder thun, wer aber Neuerungen 
eingeführt habe, solle sie zwar nicht, wie die Kommissarien verlangt 
hatten, augenblicklich abthun, aber der Entscheidung eines zukünftigen 
Konzils anheimstellen, überdies aber die Abhaltung des Gottesdienstes 
in alter Gestalt in seinem Gebiete nicht hindern und sich leine Ein- 
griffe in die Obrigkeit und Einkünfte der altkirchlichen Gewalten ebenda 
erlauben, bei Strafe der Acht; die Lehre aber der Schweizer und der 
seit den Bauernkriegen spukenden Wiedertäufer wurde gänzlich ver- 
boten. Gegen diesen Vorschlag, der am 15. April zur Mitteilung 
kam, erhoben die evangelischen Fürsten Einsprache; erstens hielten sie 
es für unmöglich, einen früheren einhelligen Reichstagsbeschluß nun 
durch einen Majoritätsbeschluß umzustoßen, noch dazu, da noch immer 
kein Konzilium über die Sache endgültig befunden habe, und dann 
sei es überhaupt undenkbar, in Gewissens= und Glaubenssachen durch 
Majoritäten entscheiden zu lassen. Trotz dieser Einwürfe und trotz 
der mannhaften Erklärung des kursächsischen Gesandten von Minkwitz, 
daß die Evangelischen einem Beschluß, der ihnen Verderben drohe, 
nie gesetzliche Kraft beilegen würden, erklärten am 19. April König 
Ferdinand und die Kommissarien die Vorschläge doch für angenommen,
	        
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