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in gedrückter Stimmung an seinen Sohn Johann Friedrich. Dagegen
war der Landgraf von Hessen kampfesmutig wie immer. Mit 200 Ge-
harnischten unter Trompetengeschmetter war er in Speier eingezogen.
Er und auch der Kurfürst ärgerten auch diesmal die Altgläubigen
durch Nichteinhalten der Fasten und ließen in ihren Herbergen unter
reichlichem Zulauf Luthers Lehre predigen. Jedenfalls aber waren
die Katholischen in der Mehrheit, und die kaiserlichen Kommissarien
faßten am 15. März den Beschluß, beim Reichstage zu beantragen,
daß jener Artikel des Reichstagsabschiedes von 1526, der zu allen
Neuerungen Veranlassung gegeben, weil aus ihm „trefflich großer
Unrat und Mißverstand wider den heiligen Glauben, auch Ungehorsam
gegen die Obrigkeit“ hervorgegangen sei, einfach aufzuheben und durch
andere Bestimmungen zu ersetzen sei. Auf das wormser Edikt wurde
vernünftigerweise nicht wieder zurückgegriffen, aber was man dann auf
Grund der Ausschußvorlage beschloß, jedoch nicht wie 1526 mit
Stimmeneinheit, sondern nur durch die Majorität, bedeutete im wesent-
lichen auch nicht viel anderes. Welcher Reichsstand sich bislang nach
jenem Edikt gehalten, möge es auch fürder thun, wer aber Neuerungen
eingeführt habe, solle sie zwar nicht, wie die Kommissarien verlangt
hatten, augenblicklich abthun, aber der Entscheidung eines zukünftigen
Konzils anheimstellen, überdies aber die Abhaltung des Gottesdienstes
in alter Gestalt in seinem Gebiete nicht hindern und sich leine Ein-
griffe in die Obrigkeit und Einkünfte der altkirchlichen Gewalten ebenda
erlauben, bei Strafe der Acht; die Lehre aber der Schweizer und der
seit den Bauernkriegen spukenden Wiedertäufer wurde gänzlich ver-
boten. Gegen diesen Vorschlag, der am 15. April zur Mitteilung
kam, erhoben die evangelischen Fürsten Einsprache; erstens hielten sie
es für unmöglich, einen früheren einhelligen Reichstagsbeschluß nun
durch einen Majoritätsbeschluß umzustoßen, noch dazu, da noch immer
kein Konzilium über die Sache endgültig befunden habe, und dann
sei es überhaupt undenkbar, in Gewissens= und Glaubenssachen durch
Majoritäten entscheiden zu lassen. Trotz dieser Einwürfe und trotz
der mannhaften Erklärung des kursächsischen Gesandten von Minkwitz,
daß die Evangelischen einem Beschluß, der ihnen Verderben drohe,
nie gesetzliche Kraft beilegen würden, erklärten am 19. April König
Ferdinand und die Kommissarien die Vorschläge doch für angenommen,