Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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regio, ejus religio widersprach. In jener sonderbaren Formu- 
lierung mit dem von den Evangelischen angefochtenen „Geistlichen 
Vorbehalt“ (reservatum ecclesiasticum) wurde sodann der Kom- 
promiß in den am 25. September veröffentlichten Reichstagsabschied 
aufgenommen. Von großer Wichtigkeit war ferner, daß der auf 
so fragliche Art zustande gebrachte Religionsfrieden nur für die 
Bekenner der Augsburgischen Konfession, nicht aber für die Refor- 
mierten gültig sein sollte. 
Aber auch weltliche Angelegenheiten beschäftigten den Reichs- 
tag, u. a. die Bestimmung der Kreisoberstenwürde, bei der ein 
ganz kluger Antrag des Kurfürsten August auf die Eifersucht 
Brandenburgs stieß. Infolgedessen wurde dann auf dem Kreistage 
von Zerbst am 13. Dezember 1555 Kurfürst August zum Ober- 
sten des obersächsischen Kreises gewählt, Kurfürst Joachim I. 
aber ihm zum „Zugeordneten“ und einige andere Fürsten zu 
„Nachgeordneten“ gesetzt. In dieser Beschränkung blieb die Würde 
bei Sachsen, bis sie 1658 erlosch. — Ferner wurde, ebenfalls mit 
auf Sachsens Anregung, beschlossen, daß das Reichskammergericht, 
sowohl Präsident als Beisitzer, auch der evangelischen Konfession 
angehören dürften, auf den Religionsfrieden zu verpflichten seien, 
und daß den Reichsfürsten ein Besetzungs= und Visitationsrecht des 
höchsten Gerichtshofes zustehe. Endlich aber erwirkte, freilich nach 
sehr vielen Verhandlungen und nicht ohne klingende Gründe, 
Kurfürst August vom Kaiser Ferdinand am 2. Mai 1559 die 
vollkommene Appellationsfreiheit in Gerichtssachen für das ge- 
samte sächsische Haus, also auch für die Ernestiner. 
Das belangreiche Wirken des Kurfürsten August trug ihm 
den Ehrennamen eines conciliator et moderator imperü, eines 
Versöhners und Mittlers im Reiche, ein. Er war es auch, der 
sich nach Karls V. Abdankung besonders um die Anerkennung 
Ferdinands als Nachfolgers bemühte — von Philipp, dem Sohne 
Karls, war schon seit 1553 nicht mehr die Rede. Aber es kam 
der 14. März 1558 heran, ehe Ferdinand zu Frankfurt die Wahl- 
kapitulation beschwören konnte, in der er sich vor allem zur Auf- 
rechterhaltung des Religionsfriedens verpflichtete, und dann in 
der Bartholomäuskirche die Krone aufgesetzt erhielt. Da nun
	        
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