Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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Verfassungs= und Kulturgeschichtliches in den säch- 
sischen Landen während des XVI. Jahrhunderts. 
Die landesfürstliche Gewalt und die Landstände. 
Die Stellung der wettinischen Fürsten im 16. Jahrhundert 
zeigt nach außen wie nach innen, namentlich infolge der Refor- 
mation, eine steigende Machtentfaltung. Das tritt ja am be- 
deutungsvollsten bei Moritz hervor, der durch seine skrupellose 
Ausnutzung der Verhältnisse sich in den Besitz eines Gebietes 
von etwa 500 Quadratmeilen mit 2 Millionen Einwohnern setzte. 
Und wenn auch sein Nachfolger nicht entfernt den hohen Flug in 
der Politik wie Moritz nahm, so war doch seine Stellung sowohl 
beim Kaiser als bei den Reichsfürsten einflußreich genug; schade 
nur, daß er in den seltensten Fällen den rechten Gebrauch davon 
zu machen wußte. Nach innen handelte es sich in dem be- 
sprochenen Zeitraum vornehmlich darum, den nach Reichsunmittel- 
barkeit strebenden Großgrundbesitzern, wie den Grafen von Schwarz= 
burg, Honstein, Mansfeld, Barby, Stolberg, Schönburg und den 
Schenken von Tautenburg, gegenüber die Anerkennung durch- 
zusetzen, daß ihr Gebiet „ein beschlossen und bezirkt Gebiet“ sei 
und darum unter die wettinische Landeshoheit falle. Melchior 
von Osse, der ein ausgezeichneter Jurist war und als solcher 
auch vom Kaiser hochgeehrt wurde, verfaßte für Moritz ein Gut- 
achten, das einen Vergleich anempfahl. Diesen vorgezeichneten 
Weg hielt dann August auch ein und veranlaßte durch eine Reihe 
von Vergleichen diese Herren zu Verträgen über Steuern, Weg- 
und Leibgeleite, Durchzug und Straßengerechtigkeit usw., die von 
der Reichsunmittelbarkeit nicht viel mehr als die Belehnung übrig 
ließen. 
Die Bedeutung der Landstände (s. I. 2. 821) trat bei der 
Teilung vom Jahre 1485 deutlich hervor, wo aus ihrer Mitte 
der Ausschuß entnommen wurde, der die Abgrenzung der Ge- 
biete besorgen sollt. Nach Albrechts Bäterlicher Ordnung sollten 
die Stände auch Streitigkeiten unter seinen Nachkommen schlich-
	        
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