Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

— 125 — 
ten, wie dies auch mehrfach, namentlich im Verhältnis der beiden 
Linien zueinander, geschehen ist. Auch sollten sie ein maßgeb- 
liches Urteil über die Regierungsfähigkeit eines Prinzen abgeben 
dürfen, wie dies bekanntlich von Georg für seinen schwachsinnigen 
Sohn Friedrich ausgenutzt wurde. 
Die im wesentlichen gut geordnete Verwaltung sowohl Fried- 
richs des Weisen als Georgs des Bärtigen machte eine regel- 
mäßige Berufung der Stände unnötig. Georg war überhaupt 
kein Freund dieser Einrichtung. Nachdem er die Getränkesteuer 
auf Lebenszeit bewilligt erhalten hatte, konnte er ihrer auf lange 
Zeit entraten. Als er sie 1537 wieder berief, suchte er ihren Ein- 
fluß durch geteilte Tagung zu Meißen und Oschatz zu schmälern. 
Doch protestierten die Stände. Von da an wuchs ihr Einfluß 
durch die von Herzog Georg ihnen zugeschobene politische Rolle, 
so daß dann Heinrich der Fromme gleich auf seinem ersten im 
November 1539 zu Chemnitz abgehaltenen Landtage einen schweren 
Stand hatte. Moritz trat durch Heranziehung der alten Räte 
des Herzogs Georg in ein leidliches Verhältnis zu den Ständen, 
was sich bei der Behandlung der verwickelten Frage der geist- 
lichen Güter besonders zeigte. Seinen politischen Plänen waren 
sie im wesentlichen immer entgegen, ohne ihm jedoch wirklich 
ernstliche Schwierigkeiten in den Weg legen zu können. Ihre 
Stellung in religiösen Sachen ermöglichte es Moritz, das Augs- 
burger Interim beim Kaiser als undurchführbar zu bezeichnen, 
und dann, wenn auch nicht ohne sanfte Gewalt, das Leipziger 
Interim zur Anerkennung zu bringen. — Bei der nach Erwerbung 
der Kur vergrößerten Zahl der Stände und auch der Geschäfte 
machte sich die Niedersetzung von Ausschüssen nötig, und zwar 
bildete sich ein engerer, für jeden Landtag neu gewählt, und ein 
stehender weiterer Ausschuß der Ritter und Städte zur Vor- 
bereitung der Geschäfte des allgemeinen Landtags. Mit den Prä- 
laten, den Grafen und Herren wurde seit 1565 auf den Land- 
tagen regelmäßig gesondert verhandelt. 
Der Landtag zerfiel in vier Stände: die Prälaten, d. h. 
die Bischöfe, Domherren und Abte größerer Klöster machten den 
ersten Stand aus, die Grafen und Herren den zweiten, den dritten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.