Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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ken, das der neue Kaiser dem Herzog Georg wegen seiner Ver— 
dienste aussetzte; bis Ende 1532, wo Georg dem Kaiser den Pen- 
sionsbrief zurückstellte, hatte er statt der dreizehn Raten im Ge- 
samtbetrage von 39000 fl. nur zwei, und auch diese nicht 
einmal ganz ausgezahlt bekommen. Herzog Georg setzte unter 
Voraussetzung pünktlicher Abzahlung, die natürlich nicht erfüllt 
wurde, die Schuld auf 200000 Gulden herab, die auch in Kleinodien 
bezahlt werden durften. Da kam um Pfingsten 1523 als Ver- 
treter des Königs Ferdinand ein Dr. Beatus Widman, brachte 
eine Monstranz mit, die wegen der Kostbarkeit der Edelsteine 
unter Brüdern 50000 fl., leichtlich aber 10000 fl. mehr wert 
sein sollte. Die dann angestellten Schätzungen, auch der von 
Widmann herangezogenen Verständigen, schwankten zwischen 
9416 fl. und 11000 fl. Als 1528 dem Herzog der Gedulds- 
faden riß und er mit Veröffentlichung des schmachvollen Han- 
dels drohte, wurden ihm 1529 die Einkünfte von Joachims- 
tal und Zoll= und Biergelderträge aus Schlesien, wenn auch mit 
der Miene gekränkter Unschuld, zugewiesen. Damit waren etwa 
100000 fl. bezahlt, als Anfang 1534 König Ferdinand, recht 
bezeichnend für seine Finanzwirtschaft, anfragen ließ, wieviel er 
denn eigentlich noch schuldig sei. Von dem nachsichtigen Gläu- 
biger wurden nur noch 10000 fl. aufgerechnet, die dann im 
August 1535 ihre Quittung fanden. Es dürfte somit schwerlich 
mehr als die Hälfte jener 308000 Gulden erzielt worden sein. 
Aus solchen Ursachen ergab sich bei dem Tode Georgs eine 
recht wenig befriedigende finanzielle Lage, die weder durch die 
Wirtschaft Heinrichs des Frommen, noch auch durch die Ver- 
waltungsanfänge Moritzens sich besserten. Diesem kamen dann die 
Säkularisationen in einer Weise zu Hilfe, die von den Ständen 
niemals geleistet hätte werden können. Von Moritzens Steuer- 
maßregeln sei nur, wegen einer wirtschaftlich wichtigen Beobach- 
tung, der Türkensteuer von 1542 gedacht. Sie sollte von allem 
„werbenden Gute“, also vom Barvermögen erhoben werden in 
einer Höhe von 1½ 0% bei Bürger und Bauer, von 1 % beim 
Adel und im Betrage eines Drittels vom Jahreseinkommen bei 
der Geistlichkeit. Zur Erhebung dieser Steuer wurde das Land 
Sturmhoefel, Geschichte der söchsischen Lande. 9
	        
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