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struktion für den letzteren ergibt sich, daß er die völlige Gerichts-
barkeit über alle beim Bergwerke Beschäftigten und die technische
Oberleitung besaß. Bergmeister und Schichtmeister sind seine näch-
sten Untergebenen. Berghauptmann und Bergmeister sollen nach
der genannten Ordnung keinen Anteil an den Bergwerken, keine
„Kuxe“ haben. Das wurde dann, als Georg von Carlowitz das
Bergwesen, übrigens schon unter Herzog Georg, unter sich hatte,
geändert, weil er dadurch die Anlage fremden Kapitals erhoffte;
„denn ein jeder Fremde hat die Hoffnung, weil der Amtmann da
bauet, so werde es nicht vergeblich sein“. Er brachte den tüch-
tigen Heinrich von Gersdorff als Amt= und Berghauptmann auf
den Annaberg, unter dem Gregor Schütt als Zehntner und Wolf
Hühnerkopf als Münzmeister tätig waren. Der Zehntner hatte
nach der Bergordnung Moritzens die Aufsicht und Buchführung
für die kurfürstlichen Anteile und die Holz= und Kohlenlieferung
an die Bergwerke. Eine neue, die Bergordnungen Georgs, Hein-
richs und Moritzens zusammenstellende Ordnung gab am 3. Ok-
tober 1554 Kurfürst August. Danach gibt es eine Oberberg-
behörde, bestehend aus dem Oberberghauptmann, dem Oberberg-
meister und dessen Stellvertreter, dem Bergvogte. Als untere
Behörden fungieren in den einzelnen Bergstädten der Bergmeister,
der Zehntner, die Berggeschworenen, der Austeiler oder Leiher,
der Bergschreiber und der Gegenschreiber, der Hüttenraiter, der
in den Schmelzhütten und Pochwerken die ordentliche ratio, d. h.
die fachgemäße Abtreibung der Erze zu beaufsichtigen hatte, endlich
der Probierer, der Silberbrenner, und zur Vermessung der
Strecken der Markscheider.
Die Gerichtsverwaltung.
Die Teilung von 1485 führte vorübergehend auch zur Tei-
lung des von Ernst und Albrecht aufgerichteten Oberhofgerichtes.
Zwar einigte man sich schon sechs Jahre später wieder, doch
wurde die alte Gerichtsordnung 1529 durch Herzog Georg und
Johann dem Beständigen revidiert. Es bestand von da an das
Oberhofgericht aus vierzehn Mitgliedern, die zur Hälfte von den