Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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struktion für den letzteren ergibt sich, daß er die völlige Gerichts- 
barkeit über alle beim Bergwerke Beschäftigten und die technische 
Oberleitung besaß. Bergmeister und Schichtmeister sind seine näch- 
sten Untergebenen. Berghauptmann und Bergmeister sollen nach 
der genannten Ordnung keinen Anteil an den Bergwerken, keine 
„Kuxe“ haben. Das wurde dann, als Georg von Carlowitz das 
Bergwesen, übrigens schon unter Herzog Georg, unter sich hatte, 
geändert, weil er dadurch die Anlage fremden Kapitals erhoffte; 
„denn ein jeder Fremde hat die Hoffnung, weil der Amtmann da 
bauet, so werde es nicht vergeblich sein“. Er brachte den tüch- 
tigen Heinrich von Gersdorff als Amt= und Berghauptmann auf 
den Annaberg, unter dem Gregor Schütt als Zehntner und Wolf 
Hühnerkopf als Münzmeister tätig waren. Der Zehntner hatte 
nach der Bergordnung Moritzens die Aufsicht und Buchführung 
für die kurfürstlichen Anteile und die Holz= und Kohlenlieferung 
an die Bergwerke. Eine neue, die Bergordnungen Georgs, Hein- 
richs und Moritzens zusammenstellende Ordnung gab am 3. Ok- 
tober 1554 Kurfürst August. Danach gibt es eine Oberberg- 
behörde, bestehend aus dem Oberberghauptmann, dem Oberberg- 
meister und dessen Stellvertreter, dem Bergvogte. Als untere 
Behörden fungieren in den einzelnen Bergstädten der Bergmeister, 
der Zehntner, die Berggeschworenen, der Austeiler oder Leiher, 
der Bergschreiber und der Gegenschreiber, der Hüttenraiter, der 
in den Schmelzhütten und Pochwerken die ordentliche ratio, d. h. 
die fachgemäße Abtreibung der Erze zu beaufsichtigen hatte, endlich 
der Probierer, der Silberbrenner, und zur Vermessung der 
Strecken der Markscheider. 
Die Gerichtsverwaltung. 
Die Teilung von 1485 führte vorübergehend auch zur Tei- 
lung des von Ernst und Albrecht aufgerichteten Oberhofgerichtes. 
Zwar einigte man sich schon sechs Jahre später wieder, doch 
wurde die alte Gerichtsordnung 1529 durch Herzog Georg und 
Johann dem Beständigen revidiert. Es bestand von da an das 
Oberhofgericht aus vierzehn Mitgliedern, die zur Hälfte von den
	        
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