Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

— 146 — 
besen oder mit birkenen und weidenen Ruten, öffentliche Stock- 
prügel, wohlmeinend auch Schillinge genannt, für Landstreicher, 
Bettelvolk und auch wohl für die liebe, unartige Jugend. 
Diesen genannten Strafen konnten vorhergehen, wurden 
aber auch allein zudiktiert die öffentlichen entehrenden Strafen. 
Bekannt ist das Ausstellen im Halseisen oder, schärfer, am Pran- 
ger, bekannt auch die drastische Einrichtung, streitsüchtige Weiber 
in ein Doppelholz mit sechs Löchern für den Hals und die beiden 
erhobenen Hände vis-a-vis einzuklemmen. In Dresden hatte 
man seit dem 16. Jahrhundert das Tragen bemalter Flaschen 
von schwerem Gewicht für dasselbe Vergehen eingeführt; auf ihnen 
waren zwei sich prügelnde Frauenzimmer dargestellt, später mit 
der Umschrift: „Alle Weiber, die sich schlagen, Müssen diese 
Flasche tragen.“ 
Geldstrafen wurden besonders seit der zweiten Hälfte des 
15. Jahrhunderts gebräuchlich für Körperverletzungen, tätliche und 
wörtliche Beschimpfungen, auch für öffentlichen Unfug und Außer- 
achtlassen polizeilicher Gebote. Bei Beleidigungen pflegte nicht 
bloß der Beleidiger, oder was meist der Fall war, die Belei- 
digerin, sondern auch die zutragende Persönlichkeit, die das 
Dresdener Stadtrecht sehr bezeichnend die „Mengerinne“ nennt, 
gebüßt zu werden. Dasselbe Recht ließ eine verheiratete Frau, 
die sich mit ihrer Zunge vergangen, dem Rate mit ihrem besten 
Paar Kleidern verfallen sein, außerdem aber mußte der Ehemann, 
wahrscheinlich weil er seine bessere Hälfte nicht ordentlich in der 
Zucht gehalten, zehn Groschen Strafe zahlen. Eine unserem Rechts- 
bewußtsein durchaus fremde Auffassung ermöglichte eine Geld- 
buße auch bei Totschlag und Mord. Wurde man des Täters 
auf frischer Tat habhaft, so büßte er mit dem Leben; entrann er 
aber, so konnte er sich mit dem Rate über eine Geldbuße und 
mit den Angehörigen des Erschlagenen über eine Entschädigungs- 
summe verständigen. — Der flüchtige Mörder wurde aber zu- 
nächst auf Antrag der geschädigten Angehörigen vom Richter im 
Beisein der S öppen geächtet, oder wie man auch zu sagen 
flegte, verfestet oder verzählt (verzellt), ein Verfahren, das be- 
sonders deutlich aus dem Chemnitzer und Freiberger Stadtbuch-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.