Object: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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notiert und die Namen an die Hofhaltung eingeschickt werden. 
Auch empfahl er dem Rate größere Reinlichkeit an. Freilich, 
solange noch Rindvieh und Schweine in den Häusern gehalten 
wurden, konnte die Reinlichkeit keine Triumphe feiern. Der Rat 
von Leipzig verfügte zwar 1555, daß alle Schweine aus der 
Stadt zu entfernen seien; dagegen wurden die Bäcker bei der 
kurfürstlichen Regierung vorstellig, und es blieb beim Alten, bis 
1645 das Verbot erneut und nunmehr alle Schweinekoben ein- 
gerissen wurden. 
Auch in das Privatleben der Bürger griff damals die Re- 
gierung ein. 1550 wurde auf dem Landtage von Torgau von 
Moritz ein Reskript erlassen gegen Unmäßigkeit im Trinken und 
Essen und gegen Kleiderpracht. Schon 1555 sah sich August zu 
einer Erneuerung veranlaßt. Namentlich wird gegen das un- 
mäßige Trinken geeifert, worin allerdings der Hof mit üblem Bei- 
spiele voranging. Die Polizeistunde war 1508 von Herzog Georg 
auf 7 Uhr abends festgesetzt; eine Dresdener Verordnung von 
1569 erlaubt das Kneipen im Winter bis 9, im Sommer bis 
10 Uhr. Wein und Bier bildeten das Getränk, aber auch Schnaps. 
Während am Anfang des Jahrhunderts das Branntweintrinken 
noch verpönt war, hielt es bei der Einträglichkeit der Sache 
Kurfürst August für angezeigt, selbst in Dresden ein großes Destil- 
lierhaus zu errichten. 
Die Verordnung von 1555 beschäftigt sich auch mit dem Auf- 
wande bei Festlichkeiten; sie gestattet z. B. bei einer Hochzeit 
dem Bauer wie dem Bürgersmann nur für 3—4 Tische Gäste zu 
bitten, die jener mit nicht mehr als vier, dieser mit nicht mehr 
als fünf Gerichten regalieren darf. Eine auf gleiche Dinge be- 
zügliche Verordnung des Kuradministrators vom 30. Mai 1595 
läßt die vermehrte ÜUppigkeit bei wachsendem Wohlstande erken- 
nen. Statt der vier Tische einheimischer Gäste sind bei Rats- 
herren und vermögenden Leuten 10 Tische zu je 10—12 Personen, 
bei Handwerksmeistern 7 Tische, bei gemeinen Hausbesitzern 4 Tische 
und bei Hausgenossen und Tagelöhnern 2 Tische bei einer Hochzeit 
gestattet und auch eine Erhöhung der Speisenzahl nachgelassen. 
Ein merkwürdiges Licht auf die „gute alte Zeit“ werfen
	        
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