— 162 —
sowohl an den Reußchen participieren als die anderen; denn
die Herzogin von Braunschweig, wenn sie voll ist, über die maaßen
nerrisch und lustig ist.“
Heeres= und Kriegsverfassung.
Im Falle der Landesherr die kriegerischen Kräfte seines
Landes gebrauchte, mußten die Schriftsassen von ihm persönlich
aufgefordert werden; die Amtssassen und die Ehrbarmannen berief
der Amtmann. Der Unterhalt der Reisigen lag dem Kriegs-
herrn ob; sie dienten ihm „auf Futter und Mehl“. Das erste
Beispiel eines Abgehens von diesem Brauch bietet der Chem-
nitzer Landtag von 1546, wo an Stelle von Futter und Mehl
für den berittenen Mann 10 Groschen täglich ausgeworfen wurden.
Von solchen Ausnahmen wie Sievershausen abgesehen, erwies
sich der Adel nicht mehr als zuverlässige Stütze im Kriegsfalle.
Sehr drastisch wirkt die Klage des Kurfürsten August, die er am
Anfange seiner Regierung niederschrieb: „Da nun, Gott vor sei,
dieses Land plötzlich eine Not anstoßen sollte, so ist nichts ge-
wisser, denn daß der Zehnte in Eyl, wie er zu dienen schuldig,
nicht vermag aufzukommen; denn im Falle der Not seynd Pferde
und Knechte theuer, und im Fall da sie gleich mit einer Ehyl auf-
kommen, so ist es doch ein zusammengeflicktes Ding, daß der
Junker den Knecht und der Knecht den Junker wieder nicht recht
kennt, und weiß also keiner nicht, was er an dem andern, da man
sich bei den Haaren ziehen soll, hat, und wenn es zum Ernste
kommt, da geht es an ein Ausreißen und heißt, der Teufel hole
den Letzten; also verliert der Herr das Feld und wohl Land und
Leute dazu.“
Somit war der Übergang zum Söldnerwesen gegeben. Herzog
Moritz gab im Jahre 1542 dem Adel das Verhältnis der anstatt
eigener Dienstleistung zu stellenden Reiterei an: auf sechs Pferde
sollte ein „Kürisser“ gehalten werden, ferner ein Schütz und ein
Drosser (Troßknecht). Spießer, Schützen und Kürisser, jene mit
Lanzen, die zweiten mit Luntenbüchsen, die letzten schwer mit
Vollpanzer und Spieß bewaffnet, bildeten die drei Formationen