Contents: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Erster Abschnitt. Bis 1834. 9 
Das Bestreben, Mittel zur Bestreitung des Aufwandes für Verbesserung 
des Volksschulwesens zu gewinnen, ist in nachstehende Verfügungen Josef's II. 
zu erkennen: 
Verordnung vom 17. August 1781, wornach in jenen Kirchspielen, wo 
entweder Schullehrer abgehen oder nicht hinlänglich besoldet sind, ein Teil 
der entbehrlichen Kircheneinkünfte zum Besten der Schule verwendet werden 
soll.) 
Hofdekret vom 20. Oktober 1781 erlassen zur Bestätigung einer früheren 
Anordnung, nach welcher von jeder die Summe von 300 fl. übersteigenden 
Verlassenschaft eine Abgabe zum Schulfond erhoben werden soll. Dieselbe 
betrug, wenn der Erblasser Bürger oder Bauer war, 1 fl.2) und war unter 
der Bennenung „Normalschulgulden“ in den vormals österreichischen Landes- 
teilen auch nach dem Jahre 1806 noch mannigfach in Uebung. 
Hofdekret vom 3. Jänner 1783, welches anordnete, daß „Stiftungen 
auf Prozessionen nach entfernten Oertern oder nach näheren Kirchen, aber 
in größerer als der gesetzmäßigen Anzahl“ zur Erbauung, Erweiterung, 
Verbesserung der Schulgebäude, der Wohnungen der Lehrer, oder zur besseren 
Unterhaltung derselben, oder auf Schulgeld und Bücher für arme Kinder 
in loco zu verwenden seien.) 
Hofdekret vom 22. Mai 1783, durch welches die Aufhebung der so- 
genannten Bruderschaften (kirchlicher Vereine mit Körperschaftrechten) verfügt 
und bestimmt wurde, daß ihr Vermögen, nach Ausscheidung der von den 
Mitgliedern erweislich geleisteten Beiträge, für die Trivialschulen zu ver— 
wenden sei.7!) 
IV. Für das Hochstift Speier erließ Fürstbischof August (Graf 
von Limburg-Stirum) eine vom 1. Juli 1785 datierte „Allgemeine Ord- 
nung für die niederen dentschen Schulen in Hochstift Speier“ (gedruckt zu 
Bruchsal, 1785). 
Dieselbe bezeichnet im Eingange eine gute Erziehung und vernünftigen 
Unterricht der Jugend beiderlei Geschlechts als den wichtigsten Dienst, den 
man dem menschlichen Geschlechte erweisen könne, und enthält neben ziem- 
lich eingehenden Vorschriften über Lehrplan, Schulzucht, die Eigenschaften, 
die ein Schullehrer besitzen soll, und über Anderes, was jetzt als in das 
——..— —— 
1) Sammlung, Teil 1. Nr. 263 S. 230. 
2:) Sammlung, Teil I. Nr. 351 S. 403 und Heppe, Band I. S. 120. 
') Sammlung, Teil III. Nr. 8 S. 2. 
4) Sammlung, Teil III. Nr. 235 S. 162 ff. 
5) Zum Bistum Speier gehörten: Das (jetzige) Amt Bruchsal, sodann Teile 
der (jetzigen) Aemter Bretten, Wiesloch, Sinsheim, Gernsbach, Pforzheim und Dur- 
lach. S. Anton Maier, Beiträge zur Geschichte des badischen Civilrechts bis zur 
Einführung des Landrechts, Belle-Vue bei Constanz 1844, S. 60—64.
	        
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