Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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meist den Lateinschulen zugeführt wurden, so blieben die deut- 
schen Schulen im wesentlichen den Mädchen vorbehalten. Auch 
hier steht ein Schulmeister an der Spitze, der jedoch eine sehr 
kärgliche Besoldung erhält, in Dresden z. B. während des ganzen 
16. Jahrhunderts nur 10 Gulden jährlich. Er ist daher auf 
das Schulgeld angewiesen, das in Freiberg und so wohl auch 
anderswo für die Abcschützen 3 Pfennig, für die im Lesen schon 
Geübteren 6 Pfennig und für die am Schreib= und Rechenunter- 
richte Teilnehmenden 9 Pfennig wöchentlich betrug. Der Unter- 
richt wurde nach dem damals viel zitierten Motto betrieben: 
„Lies, schreib und rechne jederzeit, 
Der jüngste Tag ist nicht mehr weit.“ 
Doch wurde, wenigstens nach der Spalatinschen Schulregel, 
großes Gewicht auf Bibel= und Katechismuslehre, Auswendig- 
lernen des Vaterunsers, der zehn Gebote, des Glaubens und 
einiger Psalmen gelegt, auch sollten die Kinder zur Kirche an- 
gehalten und nach dem Inhalte der Predigt befragt werden. 
Daß auf Betreiben der Kurfürstin Anna Kurfürst August 
auch an die Begründung von Schulen nach Art der Fürsten- 
schulen, namentlich für die Töchter des Adels dachte, die zu 
Freiberg, Mühlberg und Salza eröffnet werden sollten, ist schon 
erwähnt worden, ebenso daß diese Gründungen wenig über den 
Anfang hinauskamen. Auch der zu gleichem Zwecke geübten Tätig- 
keit der Abtissin des säkularisierten St. Clarenkloster zu Weißen- 
fels, der Margarethe von Watzdorf, ist schon gedacht worden. 
Auf dem Dorfe blieb die Unterweisung der Jugend während 
des größeren Teiles des 16. Jahrhunderts bei der Katechismus- 
lehre des Pfarrherrn. Noch 1577 trägt Kurfürst August den 
Superintendenten auf, bei ihren Visitationen die Dorfpfarrer 
namentlich auch nach ihrer Tätigkeit auf diesem Gebiete zu ver- 
hören. Von Schulen auf dem Lande ist da noch nicht die Rede. 
Aber in der Schul= und Kirchenordnung von 1580 heißt es: 
„Es sollen auch alle Dorfküster Schule halten und derselben täg- 
lich mit allem Fleiße abwarten, darinnen sie die Knaben lehren 
lesen, schreiben und christliche Gesänge usw.“ Das Schuldgeld wird 
auf wöchentlich 2 Pfennig festgesetzt. Da jedoch ein gesetzlicher
	        
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