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Kanzlei und Sekretär Christians I. wurde und am 1. Augnst 1698
starb. Die Zahl seiner Werke über thüringische und sächsische Landes-,
Fürsten= und Adelsgeschichte ist sehr groß. Es mag aus dieser Fülle
nur das eine, bis auf den heutigen Tag noch nicht überflüssig
gewordene, zu Wittenberg 1580 zuerst erschienene Buch genannt
werden: „Commentarius novus de Misnia oder Neue Meißnische
Chronika.“ Es erfuhr 1589 und 1590 eine zweite und verbesserte
Auflage und hieß nunmehr „Meißnische Land= und Bergchronika“;
jene bildete den ersten, diese den zweiten Teil des mit guten Holz-
schnitten und einem Sach= und Namenregister versehenen Werkes.
Neben dieser größeren Leistung treten andere, wie Pfeifers
die Geschichte Leipzigs behandelndes Buch Lipsia mehr in den
Hintergrund. Dagegen sind hervorzuheben des Eisleber Magisters
und Rektors Cyhriacus Spangenberg (1528—1608) im
Jahre 1572 zuerst erschienenen „Sächsische, Hennebergische, Mans-
feldische u. a. Chroniken“.
In der Entwickelung der sächsischen Rechtswissenschaft
bildet die Hauptsache der Kampf zwischen dem immer siegreicher
vordringenden römischen Recht und dem auf dem Sachsenspiegel
basierten Landrechte. Von dem letzteren erklärte 1534 das Ober-
hofgericht zu Leipzig, daß es ein unverständliches Buch sei, und
daß sein „zwiespältiges Verständnis“, hervorgerufen natürlich
durch die Konkurrenz des römischen Rechtes, zu unbilligen Ur-
teilen Veranlassung gebe. Ausgleichungen wurden nicht ohne Er-
folg versucht. Es darf dabei neben den Arbeiten der früher ge-
nannten Pisloris namentlich noch an Ludwig Fachs (1497 bis
1554) und seine Differentiae juris civilis et saxonici erinnert
werden, die, wie schon erzählt, den von Cracow redigierten Kon-
stitutionen des Kurfürsten August zugrunde lagen. Diese den
praktischen Bedürfnissen entsprechende Richtung charakterisiert die
mehrfach erwähnten Pistoris. Obwohl der die Reihe eröffnende
Simon Pistoris (1489—1562) aus Pavia, wo er von 1510
bis 1512 studiert hatte, von seinem Lehrer Jason den Satz mit-
gebracht hatte: „Calamus est, qui facit Jurisconsultum (die
Feder ist es, die den Rechtsgelehrten macht), so kam doch sein
auf gelehrte Randnoten zu seiner Bibliothek und ähnliche Sammel-