Metadata: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

Vorwort 
Im Jahre 1862 erschien der erste Band dieses Werkes, welcher die Hausge- 
setze von Anhalt, Baden, Braunschweig und Bayern enthält. Gedanke, Plan und 
Ausführung fanden von sachkundiger Seite ungetheilte Zustimmung. In mehre- 
ren Staaten, deren fürstliche Hausverfassung bereits im ersten Bande behandelt 
worden war, erhielt die Sammlung der Hausgesetze ein fast officielles Ansehen. 
Dennoch unterblieb die Fortsetzung dieses Werkes, für welche der Herausgeber 
bereits seit Jahren Bausteine zusammgngebracht, aus rein äusserlichen Gründen. 
Bald nach dem Erscheinen des ersten Bandes brach, mit dem Tode des letzten 
Dänenkönigs vom Mannsstamme Friedrichs III. am 15. Nov. 1863, die Kata- 
strophe herein, welche die staatlichen Verhältnisse Deutschlands erst in den Zu- 
stand der Ungewissheit, dann völliger Auflösung versetzte. Keine Wissenschaft 
ist aber eine so eminent konservative, wie die des positiven Staatsrechtes. Die 
Lebensluft, in welcher sie gedeiht, ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit der 
staatlichen Zustände, vor allem der unerschütterte Glaube an ihren Bestand. In 
jenen Tagen, wo die Gesammtverfassung Deutschlands, sowie der Fortbestand 
uralter Dymastien, in Frage gestellt war, wäre die Fortsetzung eines Werkes, 
welches sich mit den speciellen Rechtsverhältnissen der regierenden deutschen 
Fürstenhäuser eingehend beschäftigt, geradezu wie ein Anachronismus erschienen 
und hätte weder dem Herausgeber, noch dem Verleger die entsprechende Theil- 
nahme im wissenschaftlichen Publikum in Aussicht gestellt. 
Anders ist es jetzt. 
Mit der Aufrichtung des neuen Deutschen Reiches haben unsere 
staatsrechtlichen Zustände wieder festen Boden gewonnen. Mag seine Verfassung 
theoretischen Anforderungen und hochfliegenden Idealen nicht entsprechen; nach 
unserer Ueberzeugung hat Deutschland, niemals in der Geschichte, eine Verfassung
	        
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