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brechen, so daß August auf oberschlesisches und polnisches Blei
angewiesen war. Früher hatte der Zentner 45—47 Groschen
gekostet, nun stellte er sich infolge der Transportkosten auf
2 ½ Taler.
Verhältnismäßig spät, doch auch noch unter August, aber
in mäßigem Umfange kam man auf die Gewinnung der Kohle.
Hinderlich war der Entwickelung des Kohlenbergbaues die in den
Ordnungen von 1532, 1551 und 1557 verfügten sog. Reihe-
ladungen; danach durfte eine Grube die von ihr zutage geförderten
Kohlen nicht eher verkaufen, als bis die Reihe an sie kam und
die vorhergehenden Gruben ihren Vorrat verkauft hatten. 1571
wurden Kohlen zu Burgk bei Dresden, wie es heißt, durch einen
Hirten von Pesterwitz, der sich auf dem Felde ein Feuer ange-
zündet hatte, entdeckt. Alsbald wurden da vom Kurfürsten selbst
Werke angelegt, denen 1577 und 1578 die Döhlener Werke bei
Pottschappel und zu Pottschappel selbst folgten.
Die Versuche des Kurfürsten, Salz aus Salzaquellen herzu-
stellen, die August 1569—1577 zu Auleben, 1579—1585 zu Poserna
bei Leipzig, vor allem aber zu Artern a. d. Unstrut anstellen
ließ, erwiesen sich alle in Anlage und Betrieb zu kostspielig. Die
beiden erstgenannten Anlagen gingen ein, Artern wurde für 40000
Gulden an die Grafen Schwarzburg verkauft. — Von anderen
dem bergmännischen Betriebe entstammenden Produkten mag nur
noch auf das Kobalt-Blau hingewiesen werden. 1575 wurde dem
Kammersekretär Hans Jenitz und dem Kammermeister Hans
Harrer auf zehn Jahre das alleinige Recht erteilt, ein Blau-
farbenwerk zu Sehma anzulegen. Die Kunst, aus dem Kobalt-
metall, das man früher achtlos auf die Seite geworfen und nach
dem tückischen Berggeiste Kobold benannt oder auch als Silber-
räuber bezeichnet hatte, eine schöne blaue Farbe herzustellen, die
Wie nach der Abschattierung Smalte, Zaffer, Safflor oder Eschel
genannt wurde, wurde im Anfang des 16. Jahrhunderts durch
den Franken Peter Weidenhammer zu Schneeberg erfunden, in
den Jahren 1540—1560 aber durch den böhmischen Glasmacher
Schürer vervollkommnet. — Schließlich mag auch noch auf die
gesetzliche Regelung des Sandsteinbaues in den bekannten