Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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Die selbständige Regierung Christians II. 
Am 23. September 1601 übernahm Christian II. selbst mit An- 
tritt seines 19. Lebensjahres die Regierung. Mit seinem Vormunde 
blieb er dauernd in herzlichem Einvernehmen. Als Friedrich Wil- 
helm am 7. Juli 1602 starb, wurde Christian von des Ver- 
storbenen Bruder Johann zum Mitvormund der hinterlassenen 
Kinder gemacht. Auf seinen Rat wählten seine Mündel, als 
Herzog Johann das bisher gemeinsam verwaltete Weimarische 
Gebiet zur Teilung brachte, am 13. November 1603 den Alten- 
burgischen Teil, somit eine neue Linie begründend. Nach dem 
am 31. Oktober 1605 erfolgten Tode Herzog Johanns brachte 
Christian auch die Vormundschaft über dessen acht unmündige 
Kinder in seine Hände, und endlich leitete er auch die Vormumd- 
schaft über seine Brüder Johann Georg und August, die für 
den ersteren bis 1603, für den letzteren bis 1607 dauerte. Beide 
übernahmen nach Eintritt ihrer Mündigkeit die Verwaltung der 
ihnen testamentarisch bestimmten Stifter Merseburg und Naum- 
burg-Zeitz. 
Der neue Kurfürst war ein gutmütiger Mann, dem man 
deshalb den Beinamen „das fromme Herz“ erteilte, aber von 
stärkeren körperlichen als geistigen Anlagen und von Jugend auf 
träge und ohne selbständiges Urteil. Er müsse darum, wie er 
selbst eingestand, mit fremden Augen und Ohren hören und sehen 
und mit fremdem Munde reden. Wie sein Vater, war er den 
Freuden der Tafel, vor allem aber des Bechers ergeben, letzteres 
in einem Maße, daß es selbst jenem trinkfesten Zeitalter auffiel. 
Wie sein Vater, liebte Christian II. auch glänzende Feste aller 
Art und die Jagd; die strengen Jagdmandate Augusts wurden 
von ihm erneuert. 
In religiöser Beziehung hing Christian II. der strengsten 
Orthodoxie an. 1606 wurde das von Crell aufgehobene Ober- 
konsistorium zu Dresden wiederhergestellt, nach dem Beschlusse 
der Stände vom 1. August 1602 ein förmlicher Religionseid für 
Beamte eingeführt und in mehreren Verordnungen, 3. B. vom
	        
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