Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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blieben. Papst Paul V. tat auch noch ein übriges, indem er 
auf den 10. Nov. 1617 unter Verfluchung der Ketzereien den 
Beginn eines Jubeljahres ausschrieb. 
Auch des Verhältnisses Johann Georgs zu den ernesti- 
nischen Landen ist zu gedenken. Die von seinem Bruder 
über die Altenburger übernommene Vormundschaft (s. oben S. 242) 
setzte er bis 1618 fort; auch die Vormundschaft über die acht 
Weimarischen Prinzen übernahm er, deren Ausübung, nachträg- 
lich bemerkt, Johann Casimir von Koburg Christian II. streitig 
gemacht hatte. Johann Casimir und sein Bruder Johann Ernst 
waren Söhne Johann Friedrichs des Mittleren und erhielten 
nach dem Sturze des Vaters ungefähr die Hälfte des ernestinischen 
Besitzes, die sog. koburgische Portion zugewiesen, welche sie 1572 
so teilten, daß Johann Casimir Koburg, Johann Ernst Eisenach 
nahm. Ersterer war mit Anna, der dritten Tochter des Kur- 
fürsten August verheiratet; die Ehe mußte aber 1593 wegen 
grober ehelicher Untreue Annas geschieden werden, und diese wurde 
dann bis zu ihrem im Jahre 1613 erfolgten Tode gefangen gehalten. 
Übrigens starb die Koburger Linie schon 1633, die Eisenacher 
1638 aus. — Die Mutter der Weimaraner aber Dorothea Maria 
von Anhalt hatte beim Ableben Christians II. gehofft, die Vor- 
mundschaft des sächsischen Kurfürsten wenigstens für ihren am 
21. Febr. 1611 18 Jahre alt gewordenen ältesten Sohn Johann 
Ernst abzustreifen. Aber da die Goldene Bulle nur für die kur- 
fürstlichen Häuser die Erreichung der Mündigkeit an dieses Alter 
knüpfte, so wies sie Johann Georg zurück. Der Übertritt des 
anhaltinischen Hauses zum Calvinismus und die Hinneigung der 
Weimaraner zur Union erklären seine Animosität zur Genüge. 
Als nun Johann Ernst mit dem 21. Febr. 1615 die Mündig- 
keit erreichte, konnte zwar Johann Georg die Vormundschaft über 
ihn nicht länger behalten, aber er knüpfte die Niederlegung 
am 30. Okt. 1615 an eine Vormundschaftsquittung, die ihm das 
Recht gab, sich in die Weimarischen Angelegenheiten zu mischen, 
und dadurch zu einer dauernden Quelle von Mißhelligkeiten 
wurde. — 
Bei den durch die jülich-clevesche Erfolgefrage hervorgerufenen
	        
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