Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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enthoben, ohne daß man sonst ernstlicher gegen ihn vorgegangen 
wäre. 
Zunächst galt es auch, sich mit der Mutter auseinanderzusetzen. 
Ihrem anfänglichen Wunsche, ihre Wohnung im Dresdener Schlosse 
zu behalten, konnte mit Rücksicht auf die neue Herzogin nicht ent- 
sprochen werden. Als auch andere Forderungen zurückgewiesen 
wurden, rief sie, freilich vergeblich, die Hilfe des Kurfürsten per- 
sönlich in Torgau am 1. März 1541 an. So verstand sie 
sich Ende November 1541 zu einem Vertrage mit dem Sohne 
über ihr Wittum nach dessen Sinne und verbrachte den Rest 
ihrer Tage in Frömmigkeit und christlichem Wirken. Sie ver- 
schied, hochbetagt, im 84. Lebensjahre zu Torgau am 6. Juni 1561. 
Am 2. September 1541 trat zur Entscheidung in der Testa- 
mentsfrage ein Landtags-Ausschuß zusammen und erklärte sich 
durchaus für die von Moritz vertretene Auffassung. Infolgedessen 
konnte nun Moritz allenthalben im Lande die Erbhuldigung ent- 
weder selbst oder durch seinen Bruder August vornehmen. Ferner 
aber wurde im Einvernehmen mit den gerade zur Beilegung der 
alten Irrungen anwesenden kurfürstlichen Räte Brück und Ponickau 
Anton von Schönberg auf dem herzoglichen Schlosse gefangen 
gesetzt. Das erste Verhör fand am 7. November statt. Ein pofitives 
Ergebnis erbrachten aber weder das erste noch die folgenden Verhöre 
und sonstigen Verhandlungen. Dann kamen die beiden Fürsten über 
die Behandlung der Anklagepunkte und deren Versendung an ju- 
ristische Fakultäten in Differenzen, endlich brachte Moritz und 
den Kurfürsten die Wurzener Fehde ganz auseinander. Ersterer 
nahm nun die Sache allein in die Hand unter Zuziehung des 
gerade wegen der genannten Fehde anwesenden Landgrafen Philipp. 
Es kam ein Vertrag zustande, kraft dessen Schönberg dem Herzog 
und dem Kurfürsten Urfehde schwören, unter fußfälligem Danke 
seine Freilassung als einen Gnadenakt anerkennen und seine aus 
Heinrichs Zeit stammenden Ansprüche für 8000 Gulden aufgeben 
sollte. Am 5. Mai 1542 ward Schönberg in Freiheit gesetzt. Der 
Kurfürst aber war übel zufrieden dielem usgange und be- 
hielt si rüche gegen Schoönberg vor.
	        
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