Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

— 330 — 
von Mohacz, und auf Grund einer schon 1515 getroffenen Ver- 
einbarung trat Ferdinand den Besitz von Ungarn und Böhmen 
an; mit letzterem leisteten am 24. Febr. 1527 zu Prag auch 
die Deputierten der Lausitzen den Treueid. Aber erst 1538 be- 
stätigte Ferdinand gegen die Erlegung einer Türkensteuer von 
26000 Gulden die Privilegien der Landschaft. Danach stand um 
die Mitte des sechzehnten Jahrhunderts neben dem alten Land- 
vogte ein vom König eingesetzter Landeshauptmann der Land- 
schaft vor, der nebst dem sog. Gegenhändler und dem Kammer= 
prokurator die Aufsicht über das Finanzwesen führte. In der, 
wie erwähnt, selbständigeren Oberlausitz entschieden die alther- 
gebrachten drei jährlichen Landesversammlungen über die Ver- 
waltung und über strittige Verhältnisse. Für die Niederlausitz 
hatte schon Ludwig II. ein königliches Gericht bestellt, das Ferdi- 
nand 1538 bestätigte. 
Sehr bald drang die Reformation in die Lausitzen ein, fand 
aber begreiflicherweise mehr Boden in den germanischen Städten 
als in den wendischen Dörfern. Melanchthons Einfluß weckte 
das Interesse für die Gründung von Schulen; 1527 wurde die 
Bautzener Ratsschule als evangelische Schule der bisherigen Lei- 
tung der Franziskaner entzogen; 1530 folgten die Görlitzer diesem 
Beispiel; an ihr war der weithin als „gemeiner Lehrer der 
Lausitzen und Schlesiens“ berühmte Valentin Friedland aus 
Trotzendorf tätig, gewöhnlich nach seinem Geburtsorte benannt. 
In der Niederlausitz finden die Schulen zu Guben, Sorau, Kott- 
bus und Forst Anerkennung. — Der Landesherr sah zwar dieser 
Entwickelung mit großem Mißbehagen zu, konnte aber bei seinen 
vielen anderen Geschäften nichts dagegen tun. Aber die offenbar 
zu Johann Friedrich hinneigende Haltung der Sechsstädte im 
Schmalkaldischen. Kriege veranlaßte den sog. „Pönfall“. Die Ver- 
treter der Sechsstädte wurden nach Prag gefordert und ihnen 
trotz genügender Verteidigung eröffnet, daß sie aller ihrer Frei- 
heiten verlustig seien, alle Stadt-, Lehn= und Landgüter, alles 
Geschütz und alle Munition, alle Kirchenkleinodien ausliefern und 
außerdem noch 100000 fl. Strafe zahlen sollten. Durch diese 
durchaus willkürliche Behandlung wurden die Sechsstädte in ihrer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.