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bei fortgesetztem Mangel an Interesse für die Regierungsgeschäfte
zu einem schlechten und verschwenderischen Haushalter nach innen,
und nach außen zu einem unsicheren und leichtfertigen Staats-
leiter.
Die Differenzen über das väterliche Testament, namentlich
mit seinem Bruder August, wurden durch Vermittlung seines
Schwagers, des Herzogs Friedrich Wilhelm von Altenburg, teils
auch durch die Stände geregelt. Das Ergebnis bildete der „freund-
brüderliche Hauptvergleich“, abgeschlossen zu Dresden am 22. April
1657. Es ist nicht nötig, auf die Einzelheiten einzugehen; genug,
daß dem Kurfürsten gegenüber den Souveränitätsbestrebungen der
Brüder die Oberhoheit in der Gerichtsbarkeit, dem Militärwesen
und der Vertretung nach außen blieb, demgemäß das Appellations=
gericht zu Dresden die für alle gültige Berufungsbehörde auch
weiterhin bildete. Als gemeinsame Universität wurde die Leip-
ziger angenommen, gemeinsam blieb auch das dortige Konsistorium
und die Steuerverwaltung. Dagegen fielen die meisten Regalien,
wie besonders Münz= und Mutungsrecht und das der Begnadigung
für ihre Gebiete den jüngeren Brüdern zu. Darüber hinaus
erreichte es im Februar 1663 August, daß die mehrfach erwähnten
Magdeburgischen vier Amter nebst den drei thüringischen
Heldrungen, Wendelstein und Sittichenbach zu einem reichsunmittel-
baren und völlig selbständigen Fürstentum Sachsen-Querfurt ver-
einigt wurden; auch fiel ihm die 1659 erledigte Grafschaft Barby
zu, von der der Kurfürst sich nur die Landeshoheit und den
Titel reservierte. Dagegen hatte Herzog Moritz von Sachsen-
Zeitz das Verdienst, durch Vertrag mit den Ernestinern vom
9. August 1660 unter Verzicht auf alle weiteren Ausprüche sich
mit fünf Zwölfteln der Hennebergischen Erbschaft zufrieden er-
klärt und den Kurfürsten zum Verzicht auf die ihm noch von
den Grumbachschen Händeln her zustehenden 104594 fl. gebracht
zu haben. Die Ernestiner verzichteten natürlich auch auf alle
Gegenansprüche und Sicherungen.
Es war fernerhin für die einheitliche innere Entwickelung
von Wert, daß 1663 durch die postulatio perpetua die sächsischen
Kurfürsten ein für allemal als Administratoren Meißens gelten