Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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Immer aber war über das Schutzrecht der sächsischen Fürsten 
noch keine Entscheidung getroffen. Erst Mitte September 1665 
begannen Verhandlungen darüber. In letzter Minute erlangten 
die Brüder zu ihnen Zulassung. Ihr Vertreter Dr. Marci und 
der kursächsische Bevollmächtigte Karl von Friesen brachten unter 
Anwendung der vom Kurfürsten empfohlenen „christlichen Nach- 
giebigkeit“ am 30. Dez. 1665 den Leipziger nachmals durch wei- 
tere Verhandlungen am 26. Mai 1667 in den Erfurter umgetauften 
Rezeß zustande. Zunächst verzichteten nur die Brüder und Vettern 
des Kurfürsten auf das ihnen zustehende Erbschutzrecht und die 
dreißig im Erfurtischen liegenden Lehndörfer gegen geringe Gegen- 
leistungen. Denselben Verzicht leistete dann auch der Kurfürst 
in einer persönlichen Zusammenkunft mit Johann Philipp von 
Mainz am 1. April 1666, nachdem ihn im März 1666 der 
Erfurter Rat das Schutzverhältnis aufgekündigt und das zur 
Bezahlung des Schutzgeldes bei der kurfürstlichen Kammer depo- 
nierte Kapital von 13000 Gulden zediert hatte; ferner erhielt 
der Kurfürst was sonst noch an Forderungen der Erfurter an 
die sächsische Steuer herausgerechnet war, wozu auch eine vom 
Mainzer an ihn von den Erfurtern zedierte Forderung von 
50000 Gulden kam. Außerdem aber zahlte Johann Philipp für 
die „in Torgau und Regensburg versprochene und geleistete Assi- 
stenz zur Unterwerfung Erfurts“ 100000 Meißnische Gulden. 
Endlich aber durfte der Kurfürst alle dem Herrn von Reiffen- 
berg auf Erfurtsche Dörfer angewiesene oder sonst gemachte Schen- 
kungen kassieren, da dieser Ehrenmann wegen verräterischer Be- 
ziehungen zu Österreich gefänglich eingezogen worden war. — 
So machte Johann Georg bei dieser Sache noch ein leibliches 
Judasgeschäft. Aber wie seinerzeit Johann Georg I. Magdeburg, 
so hatte durch diese „Reduktion von Erfurt“ sein Sohn diese 
Stadt preisgegeben und damit, wie man damals sagte, das Kur- 
fürstentum seiner beiden Hände beraubt. 
Die „Reduktion von Erfurt“ fand eine Parallele an der 
Unterwerfung Magdeburgs durch Friedrich Wilhelm von Branden- 
burg. Entsprechend den Bestimmungen des Westfälischen Irie- 
dens hatten 1650 die Stände des Erzstiftes sowohl August von
	        
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