Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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der nötigen Artillerie gegen die Zahlung von 400000 Talern 
Subsidien, Abzahlung der früheren sächsischen Forderungen und 
gegen die Freilassung Schönings. Mit der Ratifikation dieses 
Vertrags wurde Schöning auf freien Fuß gesetzt und von Friedrich 
August in allen seinen Würden bestätigt, starb aber schon am 
28. Aug. 1696. 
Es mag hier auch gleich der Neitzschützschen Sache ge- 
dacht werden. Die von den Ständen verlangte Prozessierung 
der alten Neitzschütz hatte Friedrich August schon eingeleitet, in- 
dem er sie gefangen setzen lassen und das kurfürstliche Amt und 
den Rat zu Dresden mit der Untersuchung betraut hatte. Überdies 
ließ er den Leichnam der Tochter aus der Hofgruft entfernen, 
ihm das aus den Haaren seines Bruders gefertigte Armband 
abnehmen, das diesen nach dem Glauben der Leute „ins Grab 
nachgezogen“ haben sollte, und an einer stillen Stelle einscharren; 
die Güter der Rochlitz zog er ein. Dagegen übernahm er die 
Vormundschaft und Erziehung der zu Frankfurt geborenen Tochter 
Wilhelmine Friderike Marie und verheiratete sie späterhin an 
den polnischen Grafen Dunin. Zwar wurden nun in dem Prozeß 
der alten Generalin, bei dem alte Weiber, die hexen können 
sollten, Scharfrichter, Apotheker, zweifelhafte Damen an Gerichts- 
stelle erschienen, ihre Zauberkünste klärlich nachgewiesen, und auch 
die mit dem Leipziger Schöppenstuhle zusammengetretene Juristen- 
fakultät gelangte zu gleichem. Resultat; aber der Kurfürst erwies 
sich aufgeklärter als die gelahrten Herren; er ersparte der alten 
Frau nicht nur die ihr zuerkannte peinliche Befragung, sondern 
ließ sie sogar nach fünf Vierteljahren frei, worauf sie ihr Leben 
in aller Stille auf dem Gute ihres Sohnes beschloß.
	        
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