Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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fürsten erteilten jus reformandi, beschränkt allerdings durch den 
Westfälischen Frieden, August an die Katholisierung Sachsens 
gehen werde, sobald eine politische Konjunktur ihm Vorteil da- 
von verspräche. Doch gab er von dem Lustschlosse Lobskowa 
bei Krakau am 7. Aug. 1697 (n. St.) eine Erklärung ab, die 
ihm in dieser Hinsicht die Hände band. Die Versicherung, die 
Flemming vor der Wahl auf dem polnischen Reichstage abge- 
geben hatte: „Gott habe durch eine ganz wunderbare Erleuch- 
tung und keineswegs aus Begierde zur polnischen Königskrone 
den Kurfürsten der katholischen Kirche zugeführt“, wird auch hier 
wiederholt. Dann aber wird hinzugefügt, daß der König in Hin- 
sicht der Religion die Landstände und Untertanen „bei dero augs- 
burgischen Konfession hergebrachten Gewissensfreiheit, Kirchen, 
Gottesdienst, Cerimonien, Universitäten, Schulen und fort allem 
andern, wie dieselben anitzo besitzen, allergnädigst (1) kräftigst 
erhalten und handhaben, so denn auch niemanden zu der itzt an- 
genommenen Religion zwingen, sondern jedwedem sein Gewissen 
frei lassen werde“. Diese Erklärung wiederholte er am 29. Sept., 
als ihm eine landständische Deputation die freilich für polnische 
Ansprüche und augustische Bedürfnisse nicht eben hohe Summe 
von 100000 Talern als „Verehrung“ in Krakau überbrachte. 
Als wichtige Ergänzung dazu ist die am 21. Dez. 1697 ge- 
gebene Instruktion zu betrachten, durch die der Geheimrats- 
direktor und die Geheimräte die Vollmacht für die evangelischen 
Angelegenheiten erhielten. Von diesem Kollegium der „in evan- 
gelicis beauftragten Geheimräte“ blieb jedoch der vom Kurfürsten 
für seine Abwesenheit bestellte Statthalter ausgeschlossen. Es war 
dies der vom Bischof von Raab und dem keaiserlichen Beichtvater 
empfohlene Fürst Anton Egon von Fürstenberg-Heiligenberg, der 
für seine Mühwaltung die Summe von 24000 Talern jährlich 
und außerdem noch für 4000 Taler Naturallieferungen erhielt. 
Durch Patent vom 27. Juli 1697 (n. St.) wurde er in sein Amt 
eingesetzt. 
Die Stellung Sachsens am Reichstage ward durch die An- 
sicht der übrigen Mitglieder des Corpus Evangelicorum bestimmt, 
daß der Übertritt des Kurfürsten nur ein persönlicher sei, so daß
	        
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