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schen Kultus in Sachsen die größte Offentlichkeit zu geben. — Eine
gute Folge des Übertritts war die im Jahre 1700 erfolgte An-
nahme des Gregorianischen Kalenders, den seinerzeit Kurfürst
August als Teufelswerk nicht hatte zulassen wollen.
Die den Katholiken gewährte Duldung kam auch den in
Leipzig aus Frankreich eingewanderten Reformierten zugute, denen
der orthodox-lutherisch gesinnte Rat wenig freundlich gegenüber-
stand und u. a. die Bitte um Überlassung der seit dem großen
Kriege noch wüst liegenden Peterskirche abschlug. Im Septem-
ber 1700 richtete die Gemeinde ein Gesuch um Gewährung der
Kultusfreiheit an den Großkanzler Wolf Dietrich von Beichlingen,
der diese Erlaubnis von einem dem Kurfürsten zu leistenden „Dar-
lehen“ von 7000 Reichstalern abhängig machte. Diese wurden
von 13 Mitgliedern der Gemeinde aufgebracht, und nun konnte
im Dezember 1700 Gottesdienst in Auerbachs Hof abgehalten
werden. Am 14. Dez. 1701 bestätigte der König das privatum
religionis exercitium und überwies der Gemeinde im Novem-
ber 1702 das kurfürstliche Amtshaus in der Klostergasse, worin
die Gemeinde mit kurzen Unterbrechungen bis zur Fertigstellung
der neuen Kirche im Jahre 1900 geblieben ist. Die Dresdener
reformierte Gemeinde, die schon 1689 begründet worden war,
erhielt die kurfürstliche Bestätigung erst im Jahre 1764.
Die durch die Gewinnung der polnischen Königskrone ver—
stärkten absolutistischen Neigungen des Kurfürsten kamen zum
Ausdrucke in der Niedersetzung des sogen. Revisionskollegiums
vom 24. Juni 1697 und 21. Juli 1698. Friedrich August unter-
stellte es dem Vorsitze des Statthalters Fürsten Fürstenberg, der
sich für die ihm zugedachte Aufgabe namentlich dadurch empfahl,
daß er mit dem sächsischen Adel in keinerlei Verbindung, an Rang
bedeutend über ihm stand. In dem Patent vom 21. Juli 1698
heißt es:„Es soll kein anderes Kollegium im Lande dem Re-
visions-Kollegio entgegenhandeln oder dasselbe an etwas hindern,
jedermann auf sein Verlangen vor ihm erscheinen“ usw. Es
wurde diesem Kollegium sogar die Kompetenz eines höchsten Ge-
richtes zuerteilt, durch das unter Umständen die Urteile der regel-
mäßigen Gerichte kassiert werden konnten. Die Tätigkeit der