Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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neuen Behörde veranlaßte sowohl im Lande als auf dem Land— 
tag von 1699 lebhaften Widerspruch; in einer Beschwerdeschrift 
klagten die Stände über Mißachtung der Privilegien, willkürliche 
Verhaftungen angesehener und angesessener Leute ohne Angabe 
des Grundes, Eingriffe in das Steuerwesen usf. Der Kurfürst, 
der Geld brauchte, hob am 17. März 1701 das Revisionskolle- 
gium wieder auf, nachdem ihm die Stände dafür eine Million 
Gulden bewilligt hatten. Die Stände erreichten ferner die Nieder- 
setzung einer ständigen Landesdeputation, die während der Ab- 
wesenheit des Kurfürsten die Geschäfte des Landes besorgen und 
sogar die Erlasse des Geheimen Rates zu kontrollieren befugt 
sein sollte. Damit war auch Fürstenbergs Rolle ausgespielt. 
Als Ersatz aber für das Revisionskollegium bildete der Kur- 
fürst-König das Geheime Kabinett. Nach dem im Beginne des 
Jahres 1704 erlassenen Statut sollten alle Dekrete, die aus 
diesem Geheimen Kabinette hervorgingen, unweigerlichen Gehor- 
sam finden. Der Widerspruch der Stände nützte nichts; schließlich 
hob das Kabinett im Jahre 1709 sogar die ständige Landes- 
deputation auf. Damit war der Absolutismus eine vollendete 
Tatsache geworden, die sich auch in der revidierten Landtags- 
ordnung vom 11. März 1728 widerspiegelte; in dieser war nicht 
mehr von der Zustimmung zur Aufnahme von Schulden, von 
Steuerbewilligungen u. dgl., dagegen aber von dem Rechte des 
Fürsten, die Landtagsordnung aus landesfürstlicher Macht zu 
vermehren, zu ändern und zu verbessern, die Rede. Diese revi- 
dierte Akte ist, bis sie 1831 durch die Verfassung abgelöst wurde, 
in Kraft geblieben. Den auf diese Weise politisch geschädigten 
Adel suchte man dadurch zu gewinnen, daß man das Recht der 
neugeadelten Rittergutsbesitzer, auf dem Landtage zu sitzen, ver- 
neinte und durch Dekret vom 15. März 1700 von der Zahl von 
acht Ahnen und einer standesgemäßen Verheiratung abhängig 
machte. Fortan gab es die Krone, vom Lande durch Religion 
und wildfremde äußere Interessen geschieden, einen exklusiven 
ahnenstolzen Adel, der seine bevorzugte Stellung skrupellos zum 
eigenen Nutzen ausbeutete und seine Bauern fast zu Leibeigenen 
herabdrückte, und endlich einen Bürgerstand, der einem in den
	        
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