Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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unterschrieben sie alle einen Revers, durch den sie sich verpflichte- 
ten, sich wie ihre Nachkommen bei der Augsburgischen Konfession 
zu erhalten, Besitzwechsel in ihren Kreisen nur unter Anhängern 
dieser Konfession zuzulassen, in den Wahlen für den engeren und 
weiteren Landtagsausschuß und für die Ratskollegien nur Pro- 
testanten zu berücksichtigen und niemanden in ihrer Mitte zu 
dulden, der den Revers nicht unterschreibe. Für das weitere 
Publikum machte eine rücksichtslos gegen König, Minister und 
Pfaffen losziehende Flugschriftenliteratur die Sache klar. Gewiß 
konnte dadurch nichts ungeschehen gemacht werden, aber man lernte 
in Dresden doch recht vorsichtig werden und stellte sorgfältig alle 
Übergriffe der katholischen Geistlichkeit ab. Aber auch katholische 
Gegenleistungen, und zwar nicht nur literarischer Natur, blieben 
nicht aus. Der Archidiakonus an der Kreuzkirche zu Dresden, 
M. Hahn, hatte den aus Oberhausen bei Augsburg stammenden 
Katholiken Franz Laubler zum Protestantismus bekehrt und ihn 
dann in den Trabantendienst des Herzogs Adolf von Sachsen- 
Weißenfels gebracht. Der Mann fiel aber der katholischen Propa- 
ganda wieder anheim, lernte dadurch den Archidiakonus als den 
Mörder seiner Seele hassen und ermordete ihn zur Vergeltung 
am 21. Mai 1726. Dafür wurde er am 18. Juli gerädert; aber 
in Dresden entstanden trotzdem noch Unruhen, die General Wacker- 
barth mit vier Regimentern kaum zu stillen vermochte. 
Auch im Reiche übte der Übertritt des Kurprinzen seine 
Wirkung aus. In einem Zirkularschreiben hatte im Januar 1718 
König Friedrich Wilhelm I. darauf angetragen, daß ihm das 
Direktorium im Corpus Evangelicorum wenigstens so lange über- 
tragen werde, bis sich ein Kurfürst von Sachsen wieder zur 
Augsburgischen Konfession bekenne. Auch verhehlten die anderen 
evangelischen Stände ihre Bedenken über die Möglichkeit einer 
Fortdauer des sächsischen Direktoriums nicht, das niederzu- 
legen nach unseren heutigen Begriffen eine reine Anstandspflicht 
für August gewesen wäre. Nach längeren Auseinandersetzungen 
zwischen den kursächsischen und kurbrandenburgischen Bevollmäch-- 
tigten blieb es gewohnterweise schließlich doch wieder beim alten. 
Bei dieser gereizten Stimmung zwischen dem Dresdener und Ber-
	        
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