Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

Kurfürst Friedrich Christian. Die Administration 
des Prinzen Xaver 1763 —1768. 
Mit dem ernstesten und ehrlichsten Willen trat Friedrich 
Christian, der am 5. Sept. sein 41. Lebensjahr vollendet 
hatte, die Kurwürde an. Das Land brachte dem neuen Fürsten 
vollstes Vertrauen, das Ausland Achtung und Wohlwollen ent- 
gegen; König Friedrich hatte ihn in den schlimmen Kriegsjahren 
schätzen gelernt. Die ganz überflüssige Stellung eines Premier= 
ministers wurde abgeschafft. Es entstanden nunmehr drei De- 
partements, das für innere Angelegenheiten (Domestique-Departe- 
ment), das für äußere (Etranger-Departement) und das für den 
Krieg. Die beiden letzteren wurden in der Hand des Grafen 
Karl Georg Friedrich von Flemming vereinigt; das erste er- 
hielt zugleich mit den Militärverwaltungssachen Joh. Georg Fried- 
rich von Einsiedel. Hierzu trat das in alter Weise wieder 
hergestellte Geheime Konsilium. In einem vom 28. Okt. 1763 
datierten Reskript gab der Kurfürst deutlich zu erkennen, daß nicht 
Vetternwirtschaft und Konnexionen, sondern nur das Verdienst, 
gleichviel in welchem Stande es sich bemerklich mache, zu Stellung 
und Ehren bringen solle. 
Die Finanzen erforderten vor allem Sparsamkeit. Bei der 
Theaterliebe des kurfürstlichen Paares bedeutete es ein persön- 
liches Opfer, wenn Ballett und Oper, die jährlich 100000 
Taler gekostet hatten, abgeschafft wurden. Die Jahrgelder an 
verdienstlose Schmarotzer wurden gestrichen oder erheblich ver- 
mindert. Das völlig verwahrloste Steuerwesen wurde dahin ge- 
ordnet, daß mit dem 1. Jan. 1764 die Zahlung der Schulden 
beginnen sollte mit Hilfe einer aus den sichersten Einkünften 
des Landes zu bildenden Kasse, aus der zunächst 11 Tonnen 
Goldes — 1100000 Taler flüssig gemacht werden sollten. 
Dieser Tilgungsfond fand unter dem Namen „Steuerkreditkafse“ 
seit dem 10. Okt. 1763 seine Geschäftsstelle zu Leipzig. Hier 
sollten die alten Steuerscheine in ständische Obligationen um- 
getauscht, nach Maßgabe der vorhandenen Barmittel zur Oseer=
	        
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