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Am 19. Mai 1547 unterzeichnete Johann Friedrich die
„Wittenberger Kapitulation“, entband am 1. Juni
seine Untertanen vom Treueide und verwies sie an Moritz. Am
30. Mai hatten auch seine Söhne Johann Wilhelm und Johann
Ernst die Kapitulation unterzeichnet und den Grimmenstein mit
Gotha dem kaiserlichen Feldhauptmann Lazarus Schwendi über-
geben, bei dem sich Herzog August befand. Am 4. Juni wurde
Herzog Moritz die Urkunde ausgehändigt, die ihn zum Kurfürsten
machte.
Am 6. Juni marschierte der Kaiser von Wittenberg auf
Halle und eröffnete damit den Feldzug gegen den noch nicht
unterworfenen Philipp von Hessen. Als er Halle am 23. Juni
verließ, war Landgraf Philipp ohne Schwertstreich sein Gefangener.
Auch diesen Erfolg dankte er Moritz, wenngleich sehr gegen dessen
Absichten und Willen. Noch ein zweites Mal hatte des Kaisers
überlegene Staatskunst über Moritzens vertrauensselige Fahrig-
keit den Sieg davongetragen. Die Dinge hatten sich folgender-
maßen entwickelt. Wie seinerzeit nach Auflösung des Gienger
Lagers er es versprochen, hatte Moritz durch Ferdinand, u. a.
in Verhandlungen, die vom 17.—20. Februar 1547 zu Aussig
stattgefunden hatten, zugunsten seines Schwiegervaters auf den
Kaiser zu wirken versucht. Dieser verlangte unbedingte Unter-
werfung, die Philipp jedoch auch nach der niederschmetternden Nach-
richt von der Mühlberger Schlacht verweigerte. Schließlich be-
sann er sich, trotz eines vorübergehenden Erfolges, den um diese
Zeit der mit Thumshirn vereinte Christof von Oldenburg bei
Drakenburg gewonnen hatte, und schickte den ihn nach Hessen
begleitenden Rat seines Schwiegersohnes Christof von Ebeleben
mit der Botschaft zurück, er wolle in alles willigen, wenn ihm
nur eine Festung gelassen würde, seine Untertanen in der Religion
unbehelligt blieben und er selbst keine Strafe an Leib und Leben,
Gütern und Freiheit zu erleiden habe.
Über diese Bedingungen traten Moritz und Joachim mit dem
jüngeren Granvelle, dem Bischof von Arras, in Verhandlung und
brachten am 2. Juni einen dem Kaiser vorzulegenden Entwurf
zustande, in dem des Landgrafen Zugeständnisse und Bedingungen