Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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beschauer einen Leichenbestattungsschein nach dem unter O beiliegenden Schema auszuistel- 
len und darin die Zeit, von welcher an die Beerdigung geschehen darf, genau anzugeeben. 
Nicht minder ist darin in Beziehung auf die Art und Weise des Begraͤbnisses zu 
bemerken, ob der Verstorbene oͤffentlich, oder weil er an einer ansteckenden Krankheit ver- 
storben war, nach Maaßgabe der im Generale vom 13ten Februar 1801 enthalttenen 
Vorschriften nur in der Stille beerdigt werden duͤrfe. 
Der Leichenbestattungsschein ist alsbald durch die Leichenwäscherin an den Pfarrer des 
betreffenden Kirchspiels zu übersenden, welcher hierauf die Erlaubniß zur wirklichen Beer- 
digung ertheilen wird, wenn auch die eventuelle Genehmigung dazu, der nöthigen Vorbe- 
reitungen wegen, schon früher gegeben worden sein sollte. 
613. Leichenöffnungen dürfen von demjenigen Arzte, der den Verstorbenen behandele 
hat, und unter dessen Verantwortlichkeit zwar auch ohne ausdrückliche Zustimmung des 
Todtenbeschauers veranstaltet werden; es ist aber der letztere, damic er, wie ihm zu thun 
verstattet ist, bei sich ergebenden Bedenken Einspruch dagegen thun könne, von deren 
Vornahme jedesmal zuvor rechtzeitig in Kenntniß zu setzen, wogegen er sich, nach erfolg- 
ter Section, in die Behandlung der Leiche nicht weiter einzumischen har. Rücksichtlich der 
Ausstellung des Leichenbestattungsscheins bewendet es jedoch bei den im § 12 enchalltenen 
Vorschriften. (Vergl. Verordnung § 24.) « 
§14.JstderTodaneinerepidemischenKrankheiterfolgt,welchceineweitereVek- 
breitung im Orte und der Gegend entweder schon erlangt hat, oder doch befuͤrchten laͤßt, 
so hat der Todtenbeschauer nicht nur mit besonderer Strenge auf den §& 6 angegelbenen 
Vorsichtsmaaßregeln zu bestehen, sondern auch insbesondere dann, wenn es darauff an— 
kommt, die weitere Ausbreitung einer noch nicht zur Seuche ausgebildeten ansteckienden 
Krankheit im Entstehen zu verhindern, der Obrigkeit unverzuͤglich Nachricht zu gebem, da— 
mit von dieser unter Vernehmung mit dem Bejzirksarzte die geeigneten Maaßregelln ge- 
troffen werden können. 
15. Die Todtenbeschauer werden sich bei allen ihren Berührungen mit den Ange- 
hörigen eines Verstorbenen zwar mit der nöthigen Festigkeit und Bestimmtheit zu lbeneh- 
men, zugleich aber auch die den Umständen angemessene Schonung und Zurückhalcung zu 
beobachten wissen. In die Geschäfte des Hausarztes haben sie sich nicht einzumüschen, 
vielmehr denselben, wenn er anwesend ist, bei der Behandlung der Leiche nicht nur zuzu- 
ziehen, sondern ihm auch, nach dem Wunsche der Angehörigen, namentlich die Ansteellung 
der Wiederbelebungsversuche zu überlassen. 
16. Findet der Todtenbeschauer bei der ersten Besichtigung der Leiche Gruend zu 
der Vermuthung, daß der Tod nicht aus natürlichen Ursachen erfolge, sondern entrweder 
durch Selbstmord oder durch fremde Gewaltthätigkeit oder Gift herbeigeführe wordeen sei,
	        
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