Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

200 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
belreffend den Tert der K. Verordnung über die Organisalion des Landjäger korps und die Rechts- 
verhältnisse seiner Angehörigen (LCandjägerordnung). Vom 24. September 1918. 
Auf Grund der in Art. IV der K. Verordnung vom 18. Juni 1918, betreffend die 
Organisation des Landjägerkorps und die Rechtsverhältnisse seiner Angehörigen (Reg. Bl. 
S. 78), erteilten Ermächtigung wird der Wortlaut der Landjägerordnung, wie er sich aus 
der genannten Verordnung in Verbindung mit früher erlassenen K. Verordnungen ergibt, 
nachstehend bekannt gegeben. 
Stuttgart, den 24. September 1918. Für den Staatsminister: 
Haag. 
Jandjägerordnung. 
Vom 18. Juni 1918. 
Erster Elbschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
SI. 
Das Landjägerkorps ist als Landespolizeianstalt bestimmt, die Staats= und Gemeinde- 
behörden in ihrer Tätigkeit zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im 
Innern des Landes nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften und Anordnungen zu 
unterstützen. 
82. 
(1) Bezüglich seiner Dienstleistungen, sowie seiner ökonomischen Verwaltung ist das 
Landjägerkorps dem Ministerium des Innern unterstellt (zu vergl. übrigens § 30 Abs. 3). 
(2) Seine innere Organisation ist militärisch. 
83. 
(0) Das Landjägerkorps besteht aus dem Kommandeur und aus der erforderlichen Anzahl 
von weiteren Offizieren und von Landjägern. 
C) Die Zahl der Offiziere und Landjäger wird durch den Staatshaushaltsplan bestimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.