Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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schrieben. Merkwürdig liberal mutet uns ein Reskript vom 18. Juni 
1800 an, wonach bei dem Sanitätskollegium eine deutsche Prüfung 
pro praxi medica eingeführt wurde für solche Leute, die, ohne an 
Universitäten studiert zu haben, genügende Kenntnisse in der 
Arzneiwifsenschaft zeigen würden; allerdings sollten solche zur 
Praxis zugelassene Laien sich in schwierigen Fällen bei den stu— 
dierten Arzten befragen. Dagegen ward den Arzten 1799 das 
Selbstdispensieren, d. h. der Verkauf der von ihnen selbst ver- 
ordneten Mittel, aus begreiflichen Gründen eingeschränkt; es sollte 
im wesentlichen nur in den Orten stattfinden, wo es an Apotheken 
mangelte. — Für die moralische Gesundheit sorgten Mandate 
wie das von 1792, das Schauspielergesellschaften die Ausübung 
ihrer Kunst auf den Dörfern verbot, oder das von 1797, das 
sich gegen das Hasardspielen, namentlich zur Zeit der Messe rich- 
tete, oder das von 1800, welches das Gewerbe der Leihbibliothe- 
kare nur solchen gestattete, die die nötige Bildung zur Beurteilung 
der anzuschaffenden Bücher hätten; auch sollten die Inhaber von 
Leihbibliotheken ein Verzeichnis ihrer Bücher bei der Ortsobrig- 
keit einreichen. Dagegen verschwinden die Verordnungen gegen 
Luxus und Kleiderpracht. 
Auch auf dem Gebiete der Strafrechtspflege ging die Re- 
gierung Friedrich Augusts III. in einigen Dingen vorwärts. Zwei 
Instruktionen vom 2. Dez. 1770 und vom 27. Mai 1783 schafften 
die Tortur und das Säcken der Kindesmörderinnen ab und ver- 
minderten die Zahl der Reinigungseide; auch wurde die Landes- 
verweisung mit Staupenschlag in Gefängnis= oder Zuchthaus- 
strafe umgewandelt, auch die Todesstrafe bei mehreren Eigen- 
tumsvergehen abgeschafft. — Die von allen Seiten als vortress- 
lich anerkannte Vormundschaftsordnung vom 10. Okt. 1782 ge- 
hörte ebenfalls zu den Vorarbeiten der schon vom Kurfürsten 
Friedrich Christian und dem Prinzen Xaver angestrebten Re- 
form des Justizwesens; ebenso die durch Dekret vom 27. Sept. 
1777 zum Zwecke einer wirksameren Kontrolle der Rechtspflege 
geforderte Einsendung der Prozeßtabellen. Eine weitere sehr vich- 
tige Reform begriff die in den Jahren 1780—1793 brchgesihtt 
Abschaffung der Verpachtung der kurfürstlichen Justizämter, d. .
	        
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