Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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unter sächsischem und preußischem Schutze, aber mit einer fran— 
zösischen Besatzung sein sollte, ein Herzogtum Warschau geschaffen, 
als dessen erbliches Oberhaupt nach Napoleons Willen der König 
von Sachsen fungieren sollte. Nach den ebenfalls am 22. Juli 
zu Dresden getroffenen Vereinbarungen umfaßte das Herzogtum 
etwa 1880 Quadratmeilen mit ungefähr 2300000 Einwohnern. 
Wichtig für den Verkehr mit dem neuerworbenen Gebiete war eine 
am 13. Okt. 1807 zu Elbing abgeschlossene Vereinbarung, daß 
für Sachsen eine über Guben, Krossen, Züllichau nach Karge(Unruh— 
stadt) führende Straße für sächsische Truppen als neutrale Heer- 
straße gelten sollte. Außerdem wurden vier Straßen bezeichnet, 
die zwischen Polen und Sachsen durch Schlesien hindurch den 
Verkehr zu vermitteln hatten; auf diesen erfolgte die Einfuhr einer 
Reihe von Waren für Sachsen, Polen und Preußen zollfrei. Auch 
sollten Sachsen und Polen freie Schiffahrt haben auf Oder, Warthe, 
Netze und den zwischen diesen angelegten Kanälen. Am 1. Okt. 
1807 kam der damalige sächsische Gesandte in Wien, Graf von 
Schönfeld, nach Warschau, und ernannte im Namen des Königs 
Friedrich August einen Staatsrat, zu dessen Präsidenten er den 
tüchtigen Grafen Stanislaus Malachowski machte. Die Verfassung 
des Herzogtums Warschau, das übrigens, ohne daß ein besonderes 
Dekret darüber erschienen wäre, nach einiger Zeit, auch in den 
offiziellen Aktenstücken, als Großherzogtum betitelt wird, treunte 
dessen Verwaltung durchaus von der sächsischen und ließ nur 
polnische Beamte zu. Durch letztere Bestimmung wurden alle 
die bisher verwendeten preußischen Beamten, soweit sie sich nicht 
hatten naturalisieren lassen, brotlos, was der König in einem 
Publikandum vom 2. Okt. zwar lebhaft bedauerte, ohne es freilich 
ändern zu können. Mit den Finanzen des neuen Staates sah 
es, wie früher, so auch jetzt recht windig aus. Wenn der König 
im Anschluß an die vorerwähnte Verfassung bestimmte, daß kein 
Geld aus Sachsen nach Polen, wie keines aus Polen nach Sachsen 
fließen solle, so war die letztere Gefahr jedenfalls bei weitem die 
geringere. Dagegen ist man in der ersteren Beziehung doch nicht 
ganz stark geblieben, denn im Jahre 1814 hatte Sachsen och 
302749 Taler von Polen zu fordern, eine Summe, der zweifels
	        
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