126*
V. Abfassung der Niederschrift über die Zerlegung und des
Gutachtens.
1. Anfertigung der Niederschrift.
6 32.
() Ueber die bei der Zerlegung eines Tieres ermittelten Befunde ist eine
Niederschrift nach Maßgabe des § 33 anzufertige
(„) Ob und in welchen Fällen von der Unkertigung einer Niederschrift ab-
gesehen werden kann oder nur eine solche in beschränktem Umfang anzufertigen ist,
bestimmt die Landesregierung.
(:) Der beamtete Tierarzt hat dafür zu sorgen, daß die bei der Zerlegung
eines Tieres ermiltelten Befunde genau in die Niederschrift aufgenommen werden.
Zu diesem Zwecke hat der beamtete Tierarzt die ermittelten Befunde entweder wäh-
rend der Zerlegung zu diktieren oder nach der Zerlegung sobald als möglich schrift-
lich aufzunehmen.
2. Fassung der Niederschrift.
8 33.
() Die Niederschrift muß Ubersichtlich und klar abgefaßt seln. Es sünd
darin die anwesenden Personen, Tag und Stunde des natürlichen Todes oder de
Tötung sowie Tag und Stunde der Zerlegung des Tieres anzugeben.
() Die erste Abteilung der Niederschrift handelt über die äußere, die zweite
über die innere Besichtigung. Die Anordnung in der zweiten Abteilung ergibt sich
aus der Reihenfolge, in der die Organc untersucht worden sind. Der Befund jeder
Körperhöhle bildet einen Abschnitt für sin und jeder Abschnitt trägt den Namen
der zur Untersuchung gelangten Höhle als Ueberschrist.
(0o) Das Ergebnis der Untersuchung jedes einzelnen Organs ist in einem
besonderen Absatz, der mit elner Nummer zu bezeichnen ist, in der Niederschrift
anzugeben. Die Nummern laufen in ununterbrochener Reihenfolge bis zum Schlusse
der Niederschrift fort.
() Die Befunde an den einzelnen Organen sind kurz und genau und
unter „Gichter Vermeidung von Kunstausdrücken mitzuteilen. Es genügt nicht,
die Beschaffenheit der Organe in Form von bloßen Urteilen, z. B. „gesund, nor-
mal, entzündet“ usw. zu kennzeichnen.
() Fermer enpfiehlt es sich, auf die Beschreibung der wichtigsten Befunde
eine besondere Sorgfalt zu verwenden, die weniger wichtigen Befunde aber in kurzen
Bemerkungen zusammenzufassen.
((4) Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf Größe, Gestalt, Farbe und
Festigkeit der Teile; erst wenn diese allgemeinen Verhältnisse geschildert worden
sind, werden die inneren Verhältnisse der Teile angegeben.