Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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V. Abfassung der Niederschrift über die Zerlegung und des 
Gutachtens. 
1. Anfertigung der Niederschrift. 
6 32. 
() Ueber die bei der Zerlegung eines Tieres ermittelten Befunde ist eine 
Niederschrift nach Maßgabe des § 33 anzufertige 
(„) Ob und in welchen Fällen von der Unkertigung einer Niederschrift ab- 
gesehen werden kann oder nur eine solche in beschränktem Umfang anzufertigen ist, 
bestimmt die Landesregierung. 
(:) Der beamtete Tierarzt hat dafür zu sorgen, daß die bei der Zerlegung 
eines Tieres ermiltelten Befunde genau in die Niederschrift aufgenommen werden. 
Zu diesem Zwecke hat der beamtete Tierarzt die ermittelten Befunde entweder wäh- 
rend der Zerlegung zu diktieren oder nach der Zerlegung sobald als möglich schrift- 
lich aufzunehmen. 
2. Fassung der Niederschrift. 
8 33. 
() Die Niederschrift muß Ubersichtlich und klar abgefaßt seln. Es sünd 
darin die anwesenden Personen, Tag und Stunde des natürlichen Todes oder de 
Tötung sowie Tag und Stunde der Zerlegung des Tieres anzugeben. 
() Die erste Abteilung der Niederschrift handelt über die äußere, die zweite 
über die innere Besichtigung. Die Anordnung in der zweiten Abteilung ergibt sich 
aus der Reihenfolge, in der die Organc untersucht worden sind. Der Befund jeder 
Körperhöhle bildet einen Abschnitt für sin und jeder Abschnitt trägt den Namen 
der zur Untersuchung gelangten Höhle als Ueberschrist. 
(0o) Das Ergebnis der Untersuchung jedes einzelnen Organs ist in einem 
besonderen Absatz, der mit elner Nummer zu bezeichnen ist, in der Niederschrift 
anzugeben. Die Nummern laufen in ununterbrochener Reihenfolge bis zum Schlusse 
der Niederschrift fort. 
() Die Befunde an den einzelnen Organen sind kurz und genau und 
unter „Gichter Vermeidung von Kunstausdrücken mitzuteilen. Es genügt nicht, 
die Beschaffenheit der Organe in Form von bloßen Urteilen, z. B. „gesund, nor- 
mal, entzündet“ usw. zu kennzeichnen. 
() Fermer enpfiehlt es sich, auf die Beschreibung der wichtigsten Befunde 
eine besondere Sorgfalt zu verwenden, die weniger wichtigen Befunde aber in kurzen 
Bemerkungen zusammenzufassen. 
((4) Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf Größe, Gestalt, Farbe und 
Festigkeit der Teile; erst wenn diese allgemeinen Verhältnisse geschildert worden 
sind, werden die inneren Verhältnisse der Teile angegeben.
	        
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