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Altiengesellschaft. 125
geeignet, so kann der Berechtigte, sofern der wesentliche Inhalt und
ie Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkenn-
bar sind, von der Gesellschaft die Ertheilung einer neuen Urkunde
gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen.
Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
§ 230. Neue Gewinnantheilscheine dürfen an den Inhaber des
rneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der
ktie oder des Interimsscheins der Ausgabe widersprochen hat. Die
Scheine sind in diesem Falle dem Besitzer der Aktie oder des Inte-
erimsscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
Dritter Titel.
Verfassung und Geschäftsführung.
§ 231. 1227.) Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes ist jederzeit
euderruflih unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Ver-
ung.
§ 232. 1229 Abs. 1.) Zu Willenserklärungen, insbesondere zur
Zeichnung des Vorstandes für die Gesellschaft, bedarf es der Mit-
wirkung sämmtlicher Mitglieder des Vorstandes, sofern nicht im
Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt ist. Der Vorstand kann
" och einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder
estimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist eine Willens-
erklärung der Gesellschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
V. Steht nicht jedem einzelnen Vorstandsmitgliede die selbständige
ertretung der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage zu, so
ann durch diesen bestimmt werden, daß die Vorstandsmitglieder,
wenn nicht mehrere zusammen handeln, in Gemeinschaft mit einem
kokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen. Auch
ann durch den Gesellschaftsvertrag der Aufsichtsrath ermächtigt wer-
èen, einzelnen Mitgliedern des Vorstandes die Befugniß zu ertheilen,
ie Gesellschaft allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
zu vertreten. Die Vorschriften des Absatz 1 Satz 2, 3 finden in diesen
allen entsprechende Anwendung.
6|7 8 233. [229 Abs. 2.] Der Vorstand hat in der Weise zu
chnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu
r Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen.
8 234. [228, 233 Abs. 1.] Jede Aenderung des Vorstandes