Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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hausversammlungen verbot, war ganz vernünftig, daß man aber 
auf Grund der Bundesbeschlüsse von 1833 überhaupt alle Volks- 
versammlungen untersagte, ging wieder zu weit, da damit auch 
außerhalb Leipzigs im ganzen Lande eine unverdiente Strenge 
gezeigt wurde. Auch sollten alle Kundgebungen der Presse über 
den Fall inhibiert werden. Man erreichte damit nur, daß allent- 
halben eine unklare Mißstimmung und Unzufriedenheit genährt, 
und daß die Bevölkerung von einer stillgrimmigen Abneigung 
gegen die Garnisonen erfüllt wurde, wie sich das u. a. in Frei- 
berg bei den Reibungen zwischen Akademikern und dortigen Ka- 
vallerieoffizieren (Dzembinski kontra Wolffersdorff) bemerklich 
machte. — Es war vorauszusehen, daß die Leipziger Vorgänge 
auf dem am 14. Sept. 1845 eröffneten Landtage eine große Rolle 
spielen würden, namentlich da gewaltige Petitionen vorlagen, die 
von Rob. Blum und dem Professor Biedermann ins Werk gesetzt 
worden waren. Da geschah etwas Unerwartetes. Die zweite 
Kammer hatte zur genauen Kenntnisnahme des Falles eine Depu- 
tation niedergesetzt, die sich ein halbes Jahr zur Aufschichtung des 
Materials Zeit nahm, um dann kurz vor Schluß das Landtags 
der Kammer zu empfehlen, die am weitesten gehende Beschwerde 
des Professors Biedermann auf sich beruhen zu lassen. Die Zeit hatte 
ihren lindernden Einfluß ausgeübt, so manche Übergriffe und 
Ausschreitungen der Linksliberalen hatten manchen kühler gemacht, 
und so ergab sich für den Deputationsantrag Stimmengleich- 
heit, bei nochmaliger Abstimmung blieb er mit einer Stimme 
in der Minorität; aber der Gegenantrag, die Beschwerde an die 
Regierung weiterzugeben, erhielt ebenfalls, und zwar auch nur 
mit einer Stimme, Abweisung, so daß nun das Votum der ersten 
Kammer ausschlaggebend wurde, die natürlich dem Deputations- 
vorschlage beitrat. So verlief die Sache im Sande. 
Bei solcher hohen Spannung der öffentlichen Meinung war 
die Haltung der Presse und ihre Behandlung durch die Regierung 
von hoher Bedeutung. Der die Presse und den Buchhandel be- 
treffende § 35 der sächsischen Verfassung lautete: „Die An- 
gelegenheiten der Presse und des Buchhandels werden durch ein 
Gesetz geordnet werden, welches die Freiheit derselben, unter Be-
	        
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