Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Art. 04. Dem für die Bahngüter vorgezeichneten Verfahren unterliegen auch die mit der 
Bahn beförderten Poststücke mit der Ausnahme, daß statt der Ladungsperzeichnisse die beider- 
ländigen Postkarten der Amtshandlung zu Grunde zu legen sind. Die Einsichtsnahme und 
Vergleichung derselben, dann der Eintritt in die Postwagen, ist den Abgeordneten eines jeden 
der in Bodenbach aufgestellten Zollämter, ohne Rücksichtsnahme auf die Staatsangehörigkeit, 
gestattet. 
Art. 95. Die Eisenbahnzüge haben die Strecke zwischen den Bahnstationen Bodenbach 
und Krippen in jeder Richtung ununterbrochen zurückzulegen. Ausnahmsweise wird in den 
Orten Niedergrund (in Oesterreich) und Schöna (in Sachsen) die Errichtung von Haltestellen 
zum Auf= und Absteigen von Reisenden mit gänzlicher Ausschließung jeder Aufnahme und Ab- 
gabe von Frachtstücken, gegen Beobachtung der für das Gepäcke der Reisenden erforderlichen 
Zollvorschriften, gestattet. 
Der Sächsischen Regierung bleibt zur Anwendung derselben die Bestellung eines Zoll- 
organs in Niedergrund vorbehalten. 
Im Falle der Nothwendigkeit eines außerordentlichen Stillstandes des Zuges oder des 
Zurücklassens eines Theiles der Wagen auf Oesterreichischem Gebiete ist, insofern keine Be- 
gleitung Statt findet, die nächste Finanzwachpostirung zu benachrichtigen, welche die Bewach- 
ung des Zuges oder der Wagen bis zur Fortsetzung der Fahrt, beziehungsweise bis zum Ein- 
treffen im Bodenbacher Bahnhofe oder an der Gränze, einzuleiten hat. 
Art. 06. Der Gewerbsbetrieb der beiderländigen Eisenbahn-Unternehmungen, soweit 
derselbe auf kaiserl. königl. Oesterreichischem Gebiete Statt findet — wird, sammt den dazu 
gehörigen Räumen, unter amtliche Aufsicht (Controle) der Oesterreichischen Gefällsbehörde 
gestellt. Die Oesterreichischen Gefällsbeamten und Wachangestellten sind demnach berechtigt, 
in die Räume des Bahnbetriebes, so oft sie es erforderlich finden, einzutreten, Nachforschun- 
gen zu pflegen, der Gewerbsausübung beizuwohnen, den Stand der vorhandenen Waaren auf- 
zunehmen, die vorschriftmäßigen Nachweisungen über dieselben, dann die Einsicht der den 
Bahnbetrieb betreffenden Bücher und Schriften zu fordern. Zu diesen Amtshandlungen, soweit 
dieselben in dem von dem Sächsischen Bahnbetriebe benutzten Raume Statt finden, wird jeder- 
zeit der Oberbeamte der Sächsischen Bahnverwaltung beizuziehen sein. Die Beiziehung des 
Oberbeamten des betreffenden Dienstzweiges wird auch bei jenen Amtshandlungen zugestanden, 
welche von den Oesterreichischen Gefällsbeamten in den übrigen, von der Sächsischen Regier- 
ung benützten Räumen nach Zulassung der Oesterreichischen Gesetze vorgenommen werden. 
Die Niederlegung und Aufbewahrung unverzollter ausländischer Waaren ist in Boden- 
bach nur in Räumen unter Sperre des daselbst aufgestellten kaiserl. königl. Oesterreichischen 
Zollamtes gestattet. 
Hierunter sind jedoch diejenigen Fälle nicht begriffen, in welchen die Sächsische Zollregie 
genöthigt ist, Gegenstände nur zeitweilig in der Abfertigung zurückzuhalten.
	        
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